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Patientenverfügung

Von: Wiebke Posmyk (Medizinjournalistin, Diplom-Pädagogin, M.A. Media Education)
Letzte Aktualisierung: 08.10.2021

Immer mehr Menschen setzen sich mit dem Thema Patientenverfügung auseinander. Doch was muss man beachten, wenn man eine Patientenverfügung verfassen möchte?

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Mediziner*innen geprüft.

Überblick

Nach einem schweren Unfall jahrelang an Schläuchen zu hängen, ohne Aussicht auf Besserung – diese Vorstellung ist für viele Personen ein Albtraum. Sie haben Angst, dass ihr Leiden möglicherweise verlängert wird und sie darauf keinen Einfluss haben. Andere Menschen sehen die Apparatemedizin hingegen als Chance, um möglichst lange leben zu können. Welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall durchgeführt werden sollen oder nicht, kann jeder Volljährige in einer Patientenverfügung festlegen.

Ein Mediziner braucht für jeden Eingriff die Zustimmung oder Ablehnung des Patienten – egal, um welche Behandlung es geht. Ist die Person nicht mehr in der Lage, ihren Willen zu äußern, muss jemand anders entscheiden, was zu tun ist – es sei denn, es liegt eine Patientenverfügung vor.

Wer sich in Ruhe Gedanken darüber macht, welche Schritte für ihn im Notfall infrage kommen, kann seine Entscheidung bereits im Vorfeld treffen – und in einer Patientenverfügung festhalten. Hilfreich ist es, wenn Sie sich dabei von einem Arzt beraten lassen – zum Beispiel von Ihrem Hausarzt oder einem anderen fachkundigen Experten.

Eine Patientenverfügung sollten Sie immer schriftlich abfassen und so genau wie möglich formulieren. Sie können sie jederzeit formlos widerrufen. Pflicht ist die Patientenverfügung nicht – sondern vielmehr ein Angebot.

Mit einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, wenn Sie diese Entscheidung nicht mehr selbst treffen können.

Die Patientenverfügung richtet sich insbesondere an Ärzte und Behandlungsteams, aber auch an einen gesetzlichen Vertreter mit entsprechender Vollmacht. Die Verfügung soll diese Personen darüber informieren, wie sie in bestimmten Situationen reagieren müssen, um dem Willen des Patienten zu entsprechen. Bestehen Zweifel darüber, wie der Wille des Patienten im Einzelfall auszulegen ist – etwa, weil die Patientenverfügung ungenau formuliert ist – entscheidet ein Gericht darüber, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie sich bei der Patientenverfügung ausreichend Zeit nehmen und Ihre Wünsche möglichst eindeutig festhalten!

Fakten über die Patientenverfügung
  • Wann macht eine Patientenverfügung Sinn und was muss man dabei beachten? Wir haben die wichtigsten Fakten auf einen Blick für Sie zusammengestellt!
  • Die Patientenverfügung … legt fest, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall ergriffen bzw. unterlassen werden sollen.
  • Die Patientenverfügung … kann jeder einwilligungsfähige volljährige Bürger anfertigen.
  • Die Patientenverfügung … kann der Verfasser jederzeit widerrufen.
  • Die Patientenverfügung … sollte schriftlich erfolgen.
  • Die Patientenverfügung … sollte sich auf konkrete medizinische Situationen beziehen.
  • Die Patientenverfügung … sollte der Verfasser gut verwahren und darauf hinweisen, wo sie sich befindet.
  • Die Patientenverfügung … können Sie mithilfe von Vordrucken erstellen, die Sie individuell anpassen.
  • Die Patientenverfügung … können Sie vorab mit einem Arzt oder Experten besprechen. Er kann Ihnen bei der genauen Formulierung zur Seite stehen!
  • Ein Formular / einen Vordruck erhalten Sie beispielsweise bei den Ärztekammern, beim Ministerium der Justiz oder bei Kirchen.
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Der Wille des Patienten zählt

Seit September 2009 ist die Patientenverfügung im sogenannten "Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts" (Patientenverfügungsgesetz) fest im Betreuungsrecht verankert. Ärzte sind in den "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" vom 21. Januar 2011 verpflichtet, sich nach dem schriftlich festgelegten Willen des Patienten zu richten.

Fragen und Antworten

Der technische Fortschritt macht es möglich: Heutzutage haben Ärzte viele Möglichkeiten, um eine schwer kranke Person lange am Leben zu halten. Doch nicht jeder wünscht sich, möglicherweise über Monate oder Jahre hinweg an Geräten angeschlossen zu sein und eventuell zu leiden.

Wann benötigt man eine Patientenverfügung? Was muss ich beachten, wenn ich eine Patientenverfügung verfassen will? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Patientenverfügung für Sie zusammengestellt.

Wer kann eine Patientenverfügung verfassen?

Prinzipiell kann jeder volljährige Bürger eine Patientenverfügung verfassen. Voraussetzung ist, dass die Person einwilligungsfähig ist, das heißt: Sie ist sich um die Bedeutung der Verfügung bewusst und hat sich aus freiem Willen dazu entschlossen.

Einmal geschrieben, kann die Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden.

Brauche ich eine Patientenverfügung?

Diese Frage muss jeder Bürger für sich selbst beantworten – es ist keine Pflicht, eine Patientenverfügung zu verfassen. In jedem Fall sollten Sie sich bewusst machen: Mit Ihrer Patientenverfügung verzichten Sie unter Umständen darauf, dass lebenserhaltende Maßnahmen eingeleitet werden. Oder aber Sie lassen in der Verfügung aktiv zu, dass und lebenserhaltende Maßnahmen zum Tragen kommen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Patientenverfügung für Sie infrage kommt, kann es hilfreich sein, über folgende Fragen nachzudenken:

  • Wovor könnte ich Angst haben, wenn der Ernstfall eintritt?
  • Was ist mir im Zusammenhang mit Krankheit, Unfall oder bevorstehendem Tod wichtig?
  • Möchte ich, dass in bestimmten Situationen alles Menschenmögliche für mich getan wird, auch wenn mein Gesundheitszustand keine Aussicht auf Besserung zulässt, oder möchte ich eben dies verhindern?

Wägen Sie sorgfältig ab und lassen Sie sich bei Ihrer Entscheidung Zeit!

Welche Formalitäten muss ich beachten?

Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung schriftlich vorliegt und eigenhändig unterschrieben oder von einem Notar beglaubigt wurde – ansonsten ist sie nicht wirksam.

Allerdings: Auch, wenn keine schriftliche Verfügung vorhanden ist, ist der (im Vorfeld) mündlich ausgesprochene Wille des Patienten nicht wirkungslos, sondern muss beachtet werden, um über medizinische Maßnahmen zu entscheiden. Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Sie jedoch sicherer sein, dass tatsächlich in Ihrem Sinne gehandelt wird.

Was sollte in der Patientenverfügung stehen?

Wenn Sie eine Patientenverfügung verfassen möchten, gilt: Formulieren Sie so konkret wie möglich, anstatt sich allgemein zu halten – nur, wenn sich Ihre Äußerungen auf ganz konkrete Behandlungssituationen beziehen, ist die Verfügung auch wirksam.

Vermeiden Sie allgemein formulierte Sätze wie:

"Solange ich nicht qualvoll leiden muss, möchte ich, dass alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden."

Ein solcher Satz ist zu allgemein formuliert – so ist es beispielsweise Auslegungssache, was unter einem "qualvollen Leiden" zu verstehen ist.

Formulieren Sie stattdessen konkreter, indem Sie sich auf bestimmte Situationen beziehen und genau beschreiben, welche Behandlungswünsche Sie in diesen Situationen haben. Leiden Sie beispielsweise an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, wäre es sinnvoll, wenn Sie sich in Ihrer Verfügung auf diese Krankheit beziehen.

Nicht immer fällt es leicht, solche konkreten Situationen benennen zu können – daher empfiehlt es sich, mit einem Experten zu besprechen, welche Punkte in der Verfügung genannt werden sollten. So können Sie sich beispielsweise an einen Arzt Ihres Vertrauens wenden. Er kann am besten beurteilen – auch im Hinblick auf mögliche bereits bestehende Erkrankungen –, welche Punkte in Ihrer Verfügung besonders hervorgehoben und detailliert ausgeführt werden sollten.

Darüber hinaus können Sie in der Patientenverfügung eine Vertrauensperson benennen, die im Ernstfall in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen soll. Wenn Sie sich dafür entscheiden, eine Vertrauensperson einzusetzen, sollten Sie die Details Ihrer Verfügung in jedem Fall mit dieser Person besprechen – schließlich soll diese im Ernstfall Ihren Willen vertreten und durchsetzen können!

Aufbau

Das Bundesministerium der Justiz empfiehlt, dass eine Patientenverfügung folgende Punkte beinhalten sollte:

  • Eingangsformel mit Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum (z.B.: "Ich, Max Mustermann, geb. am … in … bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr frei äußern kann …")
  • Aufführung von beispielhaften Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll (z.B. "… wenn ich aufgrund einer Demenz trotz Hilfestellung keine Nahrung und Flüssigkeit mehr aufnehmen kann …")
  • Festlegung, welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen in diesen Situationen unternommen oder unterlassen werden sollen (z.B. "In den oben beschriebenen Situationen ist es mein Wille, dass sämtliche medizinische Maßnahmen unternommen werden, um mein Leben zu erhalten …"); dies kann zum Beispiel auch eine Stellungnahme zu künstlicher Ernährung / Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, Schmerzbehandlung und künstlicher Beatmung umfassen
  • Wünsche zu Ort und Begleitung im Ernstfall (z.B. Betreuung zu Hause, im Hospiz oder im Krankenhaus, Betreuung durch einen geistlichen oder einen Angehörigen)
  • Aussage zur Verbindlichkeit der Angaben: Der Ersteller sollte angeben, dass sein Wille von Ärzten und anderem medizinischem Personal befolgt werden soll bzw. dass sich beispielsweise ein Betreuer darum kümmern soll, dass der Wille des Verfassers durchgesetzt wird.
  • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen: Bestehen weitere Verfügungen – zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung – sollte der Ersteller darauf hinweisen.
  • Hinweis auf beigefügte Erläuterungen: Hat der Ersteller der Verfügung wichtige Unterlagen beigefügt, sollte er darauf hinweisen.
  • Hinweis zur Organspende: Der Ersteller kann ausführen, ob er bereit ist, Organe zu spenden oder nicht bzw. in welchem Umfang.
  • Schlussformel: Die Schlussformel dient beispielsweise dazu, darauf hinzuweisen, dass der Ersteller unter den beschriebenen Umständen keine weitere ärztliche Aufklärung wünscht. Diese Aussage ist wichtig, da bestimmte ärztliche Eingriffe nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn ein Arzt vorher darüber aufgeklärt hat – es sei denn, der Patient verzichtet ausdrücklich darauf.
  • Schlussbemerkungen: In den Schlussbemerkungen kann der Ersteller versichern, dass er die Verfügung ohne äußeren Druck, eigenmächtig und bewusst angefertigt hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Darüber hinaus kann er eine Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit beifügen, die von einem Arzt oder Notar unterzeichnet wurde, zudem kann er sich von einem Arzt bescheinigen lassen, dass er von einem Arzt über die möglichen Folgen der Patientenverfügung aufgeklärt wurde. Dies kann sinnvoll sein, falls eine Person im Nachhinein daran zweifelt, dass der Patient zum Zeitpunkt des Verfassens entscheidungsfähig war.
  • Datum und Unterschrift; alternativ kann die Patientenverfügung auch durch einen Notar bestätigt werden
  • Hinweis auf Aktualisierungen: Wurde die Patientenverfügung aktualisiert, kann der Ersteller darauf hinweisen (mit Aktualisierungsdatum und Unterschrift).

Sinnvoll kann es ebenfalls sein, wenn Sie Ihre Patientenverfügung um Ihre eigenen Wertvorstellungen und religiöse Einstellungen beziehungsweise Ihre Einstellungen zum Leben / Sterben ergänzen. Im Zweifelsfall kann eine solche Ausführung eine Auslegungshilfe sein, um in Ihrem Sinne zu entscheiden. So ein Zweifelsfall kann beispielsweise dann auftreten, wenn die reale Situation nicht exakt derjenigen entspricht, die Sie in der Patientenverfügung beschrieben haben.

Wie sinnvoll ist ein Formular / Vordruck?

Eine Patientenverfügung zu erstellen, ist für die meisten Menschen kein leichtes Unterfangen. Eine Hilfe kann Ihnen ein Formular oder ein Vordruck einer Patientenverfügung bieten. Es gibt viele unterschiedliche Muster zur Auswahl – die Vielfalt der Muster führt aber auch häufig zu Verunsicherung darüber, was nun genau in der Patientenverfügung stehen sollte

Fest steht: Ein einheitliches Formular beziehungsweise einen verbindlichen Vordruck für eine Patientenverfügung gibt es nicht – denn so individuell, wie die Ansichten und Einstellungen einer Person sind, so verschieden können auch die einzelnen Schwerpunkte und Wünsche sein, die in einer Patientenverfügung Sinn machen.

Ein Formular oder einen verbindlichen Vordruck für Ihre Patientenverfügung kann Ihnen daher lediglich Anregungen und Hilfestellungen geben, nicht aber Ihre persönlichen Formulierungen, Ansichten und Wünsche ersetzen.

Ein Formular / einen Vordruck für eine Patientenverfügung erhalten Sie beispielsweise:

  • bei den Ärztekammern
  • beim Ministerium der Justiz
  • bei Kirchen

In der Regel ist ein solcher Vordruck kostenlos und kann häufig auf den Internetseiten der jeweiligen Institution heruntergeladen werden.

Wer sollte Zugriff auf meine Patientenverfügung haben?

Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, sollten Sie diese gut verwahren. Wichtig: Im Ernstfall müssen Ärzte, Betreuer oder Bevollmächtigte rasch auf die Patientenverfügung zugreifen können. Daher kann es hilfreich sein, wenn …:

  • Sie immer eine Notiz bei sich tragen – zum Beispiel im Portemonnaie – mit dem Hinweis, wo sich die Verfügung befindet
  • … Sie auf die Verfügung hinweisen, wenn Sie ins Krankenhaus oder Pflegeheim kommen sollten
  • … Sie eine eventuelle Vertrauensperson, die Sie bevollmächtigt haben, in Kenntnis setzen, denn diese Person soll Ihre Anordnungen im Zweifelsfall durchsetzen; dies kann eine nahestehende Person, aber z.B. auch Ihr Hausarzt sein

Einmal Verfügung, immer Verfügung?

Eine Patientenverfügung hat so lange Gültigkeit, bis Sie sie formlos widerrufen. Das bedeutet: Sie können die Verfügung nach Belieben vernichten. Auch mündliche Äußerungen dazu, dass die Verfügung nicht mehr dem jetzigen Willen entspricht, sind zulässig – sicherer ist es jedoch immer, das Schriftstück zu zerstören.

Sinn macht es, wenn Sie Ihre Patientenverfügung regelmäßig nochmals sichten und erneuern beziehungsweise bestätigen – beispielsweise alle zwei Jahre. So lassen Sie im Ernstfall weniger Raum für eventuelle Zweifel daran, dass Ihr Wille immer noch mit den Äußerungen in der Patentenverfügung übereinstimmt. Nicht zuletzt können Sie so auch selbst noch einmal hinterfragen, ob sich Ihre Meinung zu bestimmten Punkten vielleicht geändert hat.

Was regelt die Patientenverfügung nicht?

Wünsche, die die aktive Sterbehilfe betreffen, haben in einer Patientenverfügung keine Gültigkeit und sind daher für Ärzte nicht bindend.

Wichtige Ergänzungen: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Wer sich über die Patientenverfügung hinaus noch umfassender absichern möchte, sollte diese gegebenenfalls mit einer Vorsorgevollmacht und / oder einer Betreuungsverfügung kombinieren.

Mit der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer in Ihrem Sinne bestimmte Entscheidungen trifft, wenn Sie dazu nicht mehr selbst in der Lage sind. Der Bevollmächtigte soll dafür sorgen, dass Ihr Wille umgesetzt wird. Die Vorsorgevollmacht bedarf – im Gegensatz zur Betreuungsverfügung – keines Gerichtsbeschlusses, sie ist vielmehr „sofort“ gültig, wenn der Ernstfall eintreten sollte. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie nicht nur bestimmen, wie die Patientenverfügung umgesetzt wird, sondern auch andere Angelegenheiten für die Zukunft regeln, so zum Beispiel zum Thema Vermögen.

Geht es darum, dass das Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer für Sie bestimmen soll, kommt die Betreuungsverfügung ins Spiel. Mit der Betreuungsverfügung schlagen Sie vor, welche Person ihr offizieller Betreuer sein soll. Sie können damit verhindern, dass das Gericht Ihnen einen fremden Betreuer zuteilt. Ihr Betreuer ist erst dann befugt, in Ihrem Sinne zu entscheiden, wenn das Vormundschaftsgericht den Vorschlag geprüft und angenommen hat. Zudem können Sie auch bestimmen, wer nicht für eine Betreuung für Sie infrage kommt.