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Kodan-Spray

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  • Kodan-Spray

    Sehr geehrte Frau Dr. Pipping,

    ich habe einen Port-a-cath, den ich selbständig "versorge" (Infusionen anschließen, abstöpseln, umstecken, spülen, blocken usw.).
    Bislang bekam ich das Desinfektionsmittel Kodan-Spray von meinem Hausarzt auf Kassenrezept mit Begründung. Es gab keine Schwierigkeiten.
    Jetzt ist es so, dass meine Krankenkasse überprüfen sollte, ob Kodan weiterhin übernommen werden kann (hat die Apotheke "angeleiert").
    Es kam die Antwort, dass das nicht möglich ist, da Kodan nicht auf der Arzneimittelliste (?) steht. Als Ersatz bot man mir vom MDK die Betaisadon-Lsg. u.a. für die Handedesinfektion (!) an, da es verschrieben werden kann. Abgesehen von meiner vorhandenen Jodallergie sehe ich darin keine Lösung, die in der Praxis durchgeführt werden kann. Mit den Händen verschmiere ich alles, z.B. Infusionstasche, Kleidung usw. und kann mich mit en dann wahrscheinlich bräunlich-gelb gefärbten Händen und Fingernägeln nirgens sehen lassen (arbeite im öffentlichen Bereich)

    Kennen Sie Antiseptika, die verordnet werden dürfen und für den Umgang mit z.B. Portkatheter eingesetzt werden können?
    Es ist mir einfach nicht möglich die Mittel selber zu zahlen, meine Erkrankungen verschlingen schon ziemlich viel Geld.

    Von der KV kam der Vorschlag, dass ich Octenisept nehmen soll, da es mit Begründung aufgeschrieben werden kann. Laut Hersteller ist es aber für die Händedesinfektion ausdrücklich nicht geeignet.
    Benötige unbedingt eine Hlfestellung. Ohne eine Desinfektion wäre eine Sepsis sicher sicher.

    Hoffe auf Antwort

    Mit freundlichen Grüßen

    Friene


  • RE: Kodan-Spray


    Hallo,
    brauchen Sie das Desinfektionsmittel ausschließlich für die Hände oder auch für das Infusionsbesteck?
    Als Händedesinfektionsmittel habe ich sehr gute Erfahrungen mit Sterillium (R). Allerdings muß ich erst prüfen, ob es erstattungsfähig ist, denn ich kann mich nicht erinnern, es jemals auf Rezept abgegeben zu haben.
    Ich melde mich nochmals im Laufe der Woche. Bitte erinnern Sie mich ggf. daran.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Heike Pipping

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    • RE: Kodan-Spray auf Antwort


      Hallo Frau Dr. Pipping,

      ich benötige das Desinfektionsmittel nicht nur für die Händedesinfektion sondern auch für das Desinfizieren von z.B. der Einstichstelle des Infusionsbeutel/-flasche, der Zuspritzmöglichkeit des Infusionsbeutel, der Entnahmestelle von Mini-Plaso, der Haut für das Einstechen der Portnadel, ggf. Ansprühen der Ansatzstücke (Portnadel u. Infusionsbesteck) usw.

      Das Sterillium finde ich nicht ganz so gut, da durch den enthaltenden Rückfetter ich Schwierigkeiten habe z.B. die Ansatzstücke fest zu verbinden. Habe keinen "festen Halt" da meine Finger gefetet sind und ich immer "abrutsche".
      Ist, glaube ich, auch nur als HD einsetzbar, wahrscheinlich deshalb Ihre Nachfrage.

      Ein Teil meine Medikation ist oral nicht möglich, z.T. resorbiert mein Körper bestimmte Stoffe nicht ausreichend. Ich habe täglich Eiweißinfusionen mit 6 Ampullen Kalium und zusätzlich 1 x Woche eine Infusion mit Ferritin 62,5 mg.

      Benötigen Sie noch weitere Angaben?

      Danke dass Sie sich noch mal melden möchten. Hoffe, dass Sie etwas rausbekommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Friene

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      • RE: Kodan-Spray


        Hallo,
        nach meiner Information kann Kodan weiterhin abgegeben und erstattet werden.
        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. Heike Pipping

        Kommentar



        • Zusatzfrage auf Antwort von Ihnen (Kodan-Spray)


          Hallo Frau Dr. Pipping,

          genau das ist von meiner KK geprüft worden. Kodan steht angeblich nicht auf der Arzneimittelliste (welche auch immer das sei, ist die veröffentlicht?),
          Ebenfalls hat der MDK das geprüft. Die Antwort war "keine Chance, darf nicht verordnet werden.

          Mittlerweile habe ich mitbekommen, dass Pat. einer anderen KK (RVO-Bereich) Kodan weiterhin erstattet bekommen.

          Wie kann ich "meine" KK argumentativ bewegen? Wo steht es, dass Kodan verordnungsfähig ist. Benötige es sozusagen "schwarz auf weiß".

          Können Sie mir diese Fragen beantworten?

          Mit freundlichen Grüßen

          Friene

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          • RE: Zusatzfrage auf Antwort von Ihnen (Kodan-Spray


            Hallo,
            ich habe heute Kodan probeweise auf Rezept eingegeben und das Programm hat Kodan nicht abgelehnt, was es durchaus bei bestimmten, die nicht erstattungsfähig sind, tut.

            Bei der Liste handelt es sich um die sogenannte Ausnhameliste. Sie enthält Medikamente, die verordnet werden können, auch wenn sie nicht verschreibungspflichtig sind. Ich suche Ihnen die entsprechende Stelle dazu raus. Melde mihc dann in Kürze nochmals.

            Mit freundlichen Grüßen
            Dr. Heike Pipping

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            • RE: Ausnahmeliste Medikamente


              Hallo Frau Dr. Pipping,

              vielen Dank für Ihre bisherigen Antworten.

              Warum macht dann meine KK (BEK) so einem Aufstand? Sehr deutlich kam, dass sie das ja verstehen würden, aber der gesetzliche Rahmen läßt es nicht zu.

              Es ist zum "verrückt werden". Es reicht so schon deralltägliche Kampf und zusätzlich kann ich sowas echt nicht gebrauchen (wer kann das schon).

              Gibt es in dieser Ausnahmeliste definitiv eine Aussage zu Desinfektionsmitteln?
              Für Katheterisierung ist es mir bekannt, dass Antiseptkia und Gleitmittel bei Selbstkatheterismus verordnet werden dürfen.

              Ich bin benötige handfeste Stichpunkte mit denen ich mich argumentativ wehren kann.

              Liebe Grüße

              Friene

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              • RE: Ausnahmeliste Medikamente


                Hallo,
                genau um diese Aunahmeliste geht es. Darin ist auch eine Formulierung zu Desinfektionsmitteln, glaube ich.
                Bis später.
                Dr. Heike Pipping

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                • RE: Ausnahmeliste Medikamente


                  http://www.g-ba.de/cms/upload/pdf/ne...sletter-09.pdf

                  Nochmals hallo,

                  hier in dieser Ausnahmeliste (siehe link) findet sich die Formulierung: Antiseptika bei Patienten mit Selbstkatheterisierung .

                  Ich hoffe, daß das zur Begründung ausreicht.

                  Mit freundlichen Grüßen
                  Dr. Heike Pipping

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                  • RE: Ausnahmeliste Medikamente + Link


                    Hallo Frau Dr.Pipping,

                    hm habe meine Beitrag schon geschrieben, ist bis jetzt noch nicht aufgetaucht, schreibe ich halt noch mal.

                    Ihren Link kann ich bis zum Newsletter folgen. Welche Adresse muss ich dann nehmen um zur Ausnahmeliste zu kommen?

                    Ist diese erweitert worden?

                    Den Punkt mit dem Selbstkathterismus kenne ich. Die KK hat es abgelehnt mich unter diesen Punkt zu packen. Sie sind der Ansicht, dass damit der Urinkatheter gemeint ist. Daraufhin haben Sie mir die Betaisona-LSg. vorgeschlagen.

                    Ich benötige Argumente, wie kann ich die KK davon überzeugen? Was kann ich sonst noch tun?

                    Wer ist für das Zusammenstellen dieser Liste verantwortlich?
                    Es muss doch einen Weg geben!!!!

                    Ich komme alleine einfach nicht weiter.

                    Mit freundlichen Grüßen und zwischendurch ein großes DANKE, dass Sie mir immer noch antworten.


                    Friene

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                    • RE: Ausnahmeliste Medikamente + Link


                      Hallo,
                      daß Sie mit Betaisodona auf Dauer nicht arbeiten wollen, kann ich gut verstehen.
                      Bei Anwendung in größeren Mengen, könnte auch Jod in den Körper aufgenommen werden, was man z.B. bei Schilddrüsenerkrankungen beachten müßte.

                      Ich kopiere Ihnen morgen die entscheidende Formulierung hier als Antwort; in der Hoffnung, daß Ihnen das helfen könnte.


                      Bis dahin mit freundlichen Grüßen
                      Dr. Heike Pipping

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                      • RE: Ausnahmeliste Medikamente + Link


                        Hallo,

                        hier nun die ganze Liste als Anhang. Die gesuchte Angabe ist unter Antiseptika (16.4.7) zu finden. Leider hat sich bei Kopieren hierher die Struktur des Artikels verloren, so daß es nicht so leicht zu finden ist.

                        Mit freundlichen Grüßen
                        Dr. Heike Pipping

                        F. Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen 16. Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V 16.1 Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. 16.2 Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. 16.3 Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. 16.4 Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Be-handlung sind: 16.4.1 Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neu-rogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz und Opiatherapie 16.4.2 Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/ Dosiseinheit) als Thrombozyten- Agrega-tionshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen 16.4.3 Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden 16.4.4 Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz 16.4.5 Antihistaminika − nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien, − nur zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urticarien − nur bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus 16.4.6 Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Ra-chenraum. 16.4.7 Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Selbstkatheterisierung 16.4.8 Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen 16.4.9 Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) − nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose
                        − nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen − nur bei Patienten mit Skelettmetastasen (zur Senkung der skelettbezogenen Morbidität) gemäß Angabe in der jeweiligen Fach-information des Bisphosphonats. 16.4.10 Calciumverbindungen (mind. 300mg Calcium-Ionen/Dosiseinheit) nur als Monotherapie bei Hypoparathyreodismus. 16.4.11 Chinin nur zur Behandlung der Malaria 16.4.12 Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen 16.4.13 E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin 16.4.14 Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisen-mangelanaemie 16.4.15 Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen 16.4.16 Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms. 16.4.17 Ginkgo biloba blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert) nur zur Behandlung der Demenz 16.4.18 Hypericum perforatum-Extrakt (hydroalkoholischer Extrakt, mind. 300 mg pro Applikationsform) nur zur Behandlung mittelschwerer depressiver Episoden 16.4.19 Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen 16.4.20 Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren 16.4.21 Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypo-kaliaemie 16.4.22 Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammenhang mit der hepatischen Enzephalopathie 16.4.23 Lösungen zur parenteralen Ernährung 16.4.24 Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlust-erkrankungen 16.4.25 Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewie-senem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko. 16.4.26 Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms 16.4.27 Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin standardisiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität 16.4.28 Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall 16.4.29 Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten
                        16.4.30 Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prae-) Coma und der episodischen, hepatischen Enzephalopathie 16.4.31 Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasin-suffizienz oder Mucoviszidose 16.4.32 Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse 16.4.33 Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entspre-chende Ernährung nicht behoben werden kann 16.4.34 Salicylsäurehaltige Zubereitungen in der Dermatotherapie als Teil der Behandlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme 16.4.35 Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mund-trockenheit bei rheumatischen oder onkologischen Erkrankungen 16.4.36 Synthetische Tränenflüssigkeit nur zur Behandlung des Siccasyndroms bei rheumatischen Erkrankungen 16.4.37 Vitamin K als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann 16.4.38 Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse 16.4.39 Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/ Dosiseinheit) 16.4.40 Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der entero-pathischen Akrodermatitis und durch Haemodialysebehandlung bedingten nachgewiesenen Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson 16.4.41 Arzneimittel zur sofortigen Anwendung − Antidote bei akuten Vergiftungen − Lokalanaesthetika zur Injektion − Apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zu sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden. 16.5 Für die in diesen Richtlinien im Abschnitt F aufgeführten Indikationsgebiete kann der Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Der Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.
                        16.6 Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen, ist in der ärztlichen Dokumentation durch Angabe der entsprechenden Diagnose zu begründen. 16.7 Die Vorschriften in Nr.16.1 bis 6 regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel-Richtlinien, insbesondere die Vorschriften der Nr. 20 ff. der Arzneimittel-Richtlinien, keine Anwendung. 16.8 Die Verpflichtung des Vertragsarztes zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt von diesen Regelungen unberührt. Der Vertragsarzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein. 16.9 Die Regelungen in Nr. 16.1 bis 8 gelten nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. 17. Verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs.1 Satz 6 SGB V Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs. 1 SGB V bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen: 17.1 Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerz-mittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt 17.2 Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich 17.3 Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen z.B. im Zu-sammenhang mit Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose, Divertikulitis, neurogene Darmlähmungen, vor diagnostischen Eingriffen und bei phosphat-bindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz 17.4 Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen z.B. Menièrescher Symptom-komplex). 18. Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs.1 Satz 7 SGB V 18.1 Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind von der Versorgung ausgeschlossen. Dies sind
                        Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere − nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen, − zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen, − zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder − zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist. 18.2 Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. 18.3 Die nach Nr.18.2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage 8 der Arzneimittel-Richtlinien zusammengestellt. 19. Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 3 SGB V Arzneimittel, welche aufgrund von § 34 Abs. 3 SGB V durch die Rechtsverordnung vom 21.2.1990 in der jeweils aktuellen Fassung als "unwirtschaftliche Arzneimittel" von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind (so genannte Negativliste). Dies sind Arzneimittel, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

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                        • RE: Ausnahmeliste Medikamente


                          Hallo Frau Dr. Pipping,

                          erst einmal vielen Dank für Ihre Mühe.

                          Die Stelle kenne ich. Meine Krankenkasse sagt, dass der 16.4.7 nicht für Port gilt, sondern für die Selbstkatheterisierung wegen Urinentleerung. Sie leiten das aus dem Zusatz "und Gleitmittel" ab.

                          Gibt es irgendwo eine Aufschlüsselung, was bei diesem Punkt unter Selbstkatheteriesierung verstanden wird?
                          Ich komme bei der KK mit diesem Punkt nicht weiter.

                          Liebe Grüße

                          Friene

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                          • RE: Ausnahmeliste Medikamente


                            Hallo Friene,
                            ich hab das Problem verstanden. Ich brauche nun den unabhängigen Rat von jemandem, der sich speziell mit Erstattungsfragen befaßt, damit Sie die richtigen Argumente in der Hand haben. Ich gehe zwar davon aus, daß es erstattet werden könnte, aber dafür bräuchten wir eine offizielle Bestätigung. Ich werde mich darum kümmern. Das kann aber etwas dauern. Bitte erinnern Sie mich ggf. daran.
                            Bis dann!
                            Mit freundlichen Grüßen
                            Dr. Heike Pipping

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                            • RE: Ausnahmeliste Medikamente


                              Hallo,
                              in welchem Bundesland bei welcher Krankenkasse sind Sie versichert? Ich habe heute die Auskunft erhalten, daß Kodan in Berlin erstattet wird.

                              Bis später viele Grüße
                              Dr. Heike Pipping

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                              • RE: Ausnahmeliste Medikamente


                                Hallo Fr. Dr. Pipping,

                                ich bin in Niedersachsen bei der BEK versichert.
                                Leider nicht in Berlin.

                                Haben Sie auch eine Auskunft zu Niedersachsen?
                                Gilt es auch für Niedersachsen?

                                Irgendwie ist das alles verwirrend.

                                Liebe Grüße

                                Friene

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                                • RE: Ausnahmeliste Medikamente


                                  Hallo,
                                  bei bestimmten Mitteln, z. B. Hilfsmitteln unterscheidet sich die Erstattung bei verschiedenen Krankenkassen. Das ist sehr kompliziert. Ich versuche, es für Ihre Krankenkasse zu erfahren, bitte aber nochmals um etwas Geduld.

                                  Mit freundlichen Grüßen
                                  Dr. Heike Pipping

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                                  • RE: Ausnahmeliste Medikamente


                                    Hallo Friene,

                                    also, ich habe mit einer Spezialistin für Erstattungsfragen gesprochen. Mit Kodan ist leider nichts zu machen und gerade die BEK ist da eher nicht großzügig. Kodan ist tatsächlich nciht erstattungsfähig, ist leider auch keine Normpackung. Betaisodona wäre dagegen kein Problem.
                                    Einen Lösungsansatz könnte ich Ihnen jedoch anbieten, den Sie vielleicht mit Ihrem Arzt besprechen könnten. Entweder probieren Sie es mit der Verschreibung einer Desinfektionslösung aus Ethanol oder Isopropanol oder Ihr Arzt schreibt eine Rezeptur entsprechend der Zusammensetzung von Kodan auf. Das ist zwar leider teurer, aber irgendeine Lösung sollte doch unbedingt für das Problem gefunden werden. Es könnte eine sein.
                                    Mit freundlichen Grüßen
                                    Dr. Heike Pipping

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                                    • Vielen Dank


                                      Hallo Frau Dr. Pipping,

                                      vielen Dank für Ihre intensiven Bemühungen!!
                                      Werde mal mit meinem Hausarzt überlegen,welche der Möglichkeiten er als angemessen sieht. Es tut gut zu wissen, dass es doch noch Wege gibt, wenn auch teurer wie das Original.

                                      Nochmals vielen Dank!!!

                                      Gut,dass es dieses Forum mit Ihrer Betreuung gibt.

                                      Liebe Grüße

                                      Friene

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                                      • RE: Vielen Dank


                                        Hallo Friene,
                                        vielen Dank und alles Gute für Sie!

                                        Mit freundlichen Grüßen
                                        Dr. Heike Pipping

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