Pflegeleistungen: Antrag & Tabelle zum Nachschlagen

Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen helfen, den Alltag bei einer Pflegebedürftigkeit zu organisieren, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten und pflegende Angehörige zu entlasten. Welche Unterstützung möglich ist, hängt vor allem vom Pflegegrad und davon ab, ob die Pflege zu Hause oder in einer Einrichtung stattfindet.

Was sind Pflegeleistungen?

Mit Pflegeleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung gemeint, die Pflegebedürftige und pflegende Personen unterstützen.

Dazu gehören je nach Situation Geldleistungen (zum Beispiel Pflegegeld), Sachleistungen (zum Beispiel Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst), zweckgebundene Zuschüsse (zum Beispiel der sogenannte Entlastungsbetrag oder Pflegehilfsmittel) sowie Leistungen für teilstationäre oder stationäre Pflege.

Wichtig ist: Viele Pflegeleistungen sind als feste Budgets oder Zuschüsse gestaltet. Sie decken nicht automatisch alle Pflegekosten ab, sondern sollen die Versorgung unterstützen und ergänzen.

Pflegeleistungen zu Hause

Viele Pflegebedürftige werden zu Hause versorgt. Häufig werden Leistungen kombiniert, je nachdem, ob Angehörige unterstützen, ein ambulanter Pflegedienst eingebunden ist oder beides.

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine Geldleistung für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, zum Beispiel durch An- und Zugehörige. Pflegegeld gibt es in der Regel ab Pflegegrad 2.

Pflegesachleistungen

Unter Pflegesachleistungen fallen die klassischen Pflegetätigkeiten, die üblicherweise von ambulanten Pflegediensten oder zugelassenen Einzelpflegekräften übernommen werden. 

Kombinationsleistung

Kombinationsleistung bedeutet: Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden zusammen genutzt. Das Pflegegeld wird dann anteilig gekürzt, abhängig davon, wie viel vom Sachleistungsbudget ausgeschöpft wird.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann helfen, Unterstützung im Alltag zu finanzieren, etwa Betreuung, Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt. Welche Angebote anerkannt sind, wird durch die Bundesländer geregelt. Eine Barauszahlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel können die häusliche Pflege erleichtern.
Typisch ist die Unterscheidung in:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (zum Beispiel Handschuhe, Desinfektionsmittel)
  • Technische Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Pflegebett oder Hausnotruf)

Welche Kosten übernommen werden, hängt von der Art des Hilfsmittels und den jeweiligen Voraussetzungen ab.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn die private Pflegeperson zeitweise ausfällt oder Entlastung braucht, kommen zwei Leistungen häufig infrage

  • Verhinderungspflege: Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist (zum Beispiel Urlaub oder Krankheit).
  • Kurzzeitpflege: vorübergehende vollstationäre Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation in einer dafür zugelassenen Einrichtung.

Für die Pflegegrade 2 bis 5 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung, der für beide Leistungsarten genutzt werden kann.

Tages- und Nachtpflege

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege kann die häusliche Pflege ergänzen, wenn tagsüber oder nachts zusätzliche Betreuung und Pflege nötig sind, Angehörige aber weiter einen großen Teil der Versorgung übernehmen möchten.

Wohnumfeld verbessern

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können helfen, die Wohnung sicherer und pflegegerechter zu machen, zum Beispiel durch Anpassungen im Bad oder das Entfernen von Barrieren. In der Pflegeversicherung ist dafür ein Zuschuss vorgesehen (je Maßnahme und unter bestimmten Voraussetzungen).

Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen

Für ambulant betreute Wohngruppen gibt es zusätzliche Zuschüsse (monatlich). Wenn eine Wohngruppe neu gegründet wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Anschubfinanzierung möglich.

Stationäre Pflege

  • vollstationäre Pflege (monatlich, pauschal für Pflegeaufwendungen)
  • Leistungszuschläge zum Eigenanteil in vollstationärer Pflege (berechnet nach Verweildauer)
  • Pflege in vollstationären Einrichtungen für behinderte Menschen (monatlich) 

Absicherung pflegender Personen und kurzfristige Freistellung

  • Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen
  • Zuschuss zur Krankenversicherung bei Pflegezeit
  • Zuschuss zur Pflegeversicherung bei Pflegezeit
  • Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeleistungen im Pflegeheim

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung einen pauschalen Leistungsbetrag, der nach Pflegegrad gestaffelt ist. Zusätzlich gibt es Leistungszuschläge, die sich nach der Verweildauer im Pflegeheim richten. Trotzdem bleiben regelmäßig Eigenanteile, zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung sowie weitere Kostenbestandteile, die je nach Einrichtung unterschiedlich ausfallen können.

Antrag auf Pflegeleistungen

Wer Leistungen aus der Versicherung beziehen möchte, muss einen Antrag auf Pflegeleistungen beziehungsweise auf die Feststellung eines Pflegegrads stellen.

Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse zuständig (sie ist bei der Krankenkasse angesiedelt). Bei privat Versicherten läuft der Antrag über die private Pflegepflichtversicherung (gegebenenfalls zusätzlich über Beihilfe, wenn ein Anspruch besteht).

Hilfreich für Antrag und spätere Einstufung sind:

  • ärztliche Unterlagen (Diagnosen, Befunde, Krankenhausberichte), soweit vorhanden
  • eine Liste von Medikamenten, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln, die genutzt werden
  • eine kurze Übersicht, wobei im Alltag Hilfe nötig ist (auch nachts, falls relevant)
  • eine Person, die beim Termin ergänzen kann (Angehörige, Betreuende)

Tipp: Ein Pflegeprotokoll (einige Tage bis etwa zwei Wochen) kann helfen, den Unterstützungsbedarf konkret zu dokumentieren.

Begutachtung und Pflegegrad

Je nach Versicherung begutachten unterschiedliche Stellen:

  • Gesetzlich Versicherte: meist der Medizinische Dienst (MD)
  • Knappschaftlich Versicherte: Sozialmedizinischer Dienst (SMD)
  • Privat Versicherte: meist Medicproof (im Auftrag der privaten Pflegepflichtversicherung)

Bewertet wird nicht nur eine Diagnose, sondern vor allem, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag eingeschränkt ist. Grundlage ist ein Punktesystem, in dem mehrere Lebensbereiche (Module) bewertet werden, zum Beispiel Mobilität, Selbstversorgung oder der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad.

Tabelle: Pflegeleistungen nach Pflegegrad

Als Orientierung:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen, häufig vor allem Zuschüsse und zweckgebundene Leistungen
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen, Pflegegeld und/oder Sachleistungen möglich
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen, höhere Budgets
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen, hohe Leistungen, oft auch Heimthemen relevant
  • Pflegegrad 5: höchste Leistungen, ggf. besondere Bedarfskonstellationen

Pflegeleistungen für Privatversicherte

Pflegeleistungen für Privatversicherte werden über die private Pflegepflichtversicherung erbracht. Inhaltlich orientieren sich viele Leistungen an der sozialen Pflegeversicherung, aber Antrag und Abrechnung können abweichen.

Typische Unterschiede:

  • Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrads häufig über Medicproof
  • oft Kostenerstattung nach Rechnung statt Direktabrechnung mit dem Leistungserbringer (abhängig von Versicherer/Tarif)
  • bei Beihilfe: mögliche Aufteilung der Erstattung und zusätzliche formale Anforderungen