Hand eines älteren Menschen überreicht Geld an andere Person
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Pflegegeld: Tabelle, Höhe je nach Pflegegrad und wie der Antrag klappt

Von: Dr. Justus Meyer (Medizinautor und Pflege-Experte)

Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden – überwiegend durch Angehörige oder andere Privatpersonen. Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, hängt vom Pflegegrad ab. Wichtig: Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gezahlt. Hier erfahren Sie alles Wichtige über die Höchstbeträge, Antragstellung und Kombinationsleistungen.

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung, die die häusliche Pflege unterstützen soll. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Es kann dabei helfen, private Pflege zu organisieren – zum Beispiel, indem Angehörige entlastet werden oder zusätzliche Unterstützung im Alltag finanziert wird.

Abgrenzung: Pflegesachleistungen sind keine Geldzahlung, sondern ein Budget, das für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes genutzt werden kann. Die beiden Versorgungswege können jedoch parallel genutzt werden (Kombinationsleistung).

Eine große Befragung aus dem Jahr 2023 zur Verwendung des Pflegegeldes zeigte: Pflegegeld wird besonders häufig an pflegende Angehörige weitergegeben und außerdem oft für Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote eingesetzt. 

Wer bekommt Pflegegeld und welche Voraussetzungen gelten?

Pflegegeld kommt für pflegebedürftige Personen infrage, wenn die Pflege zu Hause in geeigneter Weise sichergestellt ist und überwiegend durch Privatpersonen erfolgt.

Wichtige Voraussetzungen im Überblick:

Pflegegrad 1 ist eine Besonderheit: Hier gibt es kein Pflegegeld. Es kann allerdings der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich für anerkannte Unterstützungsleistungen zweckgebunden genutzt werden. 

Pflegegeld gekürzt oder ausgesetzt: Wann kann das passieren?

Pflegegeld kann gekürzt oder vorübergehend ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die häusliche Pflegeleistung nicht (mehr) erfüllt sind oder sich die Versorgungslage wesentlich ändert.

Das betrifft vor allem Situationen, in denen die häusliche Pflege zeitweise wegfällt oder durch andere Versorgungsformen ersetzt wird: Bei einer längeren vollstationären Krankenhausbehandlung oder Reha wird Pflegegeld typischerweise nur für eine begrenzte Zeit (maximal 56 Tage pro Kalenderjahr) weitergezahlt und ruht anschließend bis zur Rückkehr in die häusliche Versorgung.

Gleichzeitig gibt es wichtige Ausnahmen mit Weiterzahlung: Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Gleiches gilt bei Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ruht der Anspruch grundsätzlich, Pflegegeld wird aber bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergewährt.

Außerdem: Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr in geeigneter Weise sichergestellt ist oder faktisch nicht mehr überwiegend privat erfolgt, kann das Auswirkungen bis hin zur Beendigung des Pflegegeldanspruchs haben.

Auch bei fehlenden Nachweisen (beispielsweise für Beratungseinsätze) kann das Pflegegeld gekürzt oder im Wiederholungsfall entzogen werden.

Pflegegeld-Tabelle: Höhe nach Pflegegrad

Das Pflegegeld wird monatlich gezahlt und richtet sich nach dem Pflegegrad. Die monatlichen Höchstsätze sind aktuell:

Pflegegeld bei Pflegegrad 2

Menschen mit Pflegegrad 2 nutzen das Pflegegeld am häufigsten: In der Pflegestatistik 2023 hatten unter den Pflegebedürftigen, die zu Hause allein durch Angehörige versorgt wurden, mehr als die Hälfte Pflegegrad 2.

Pflegegeld bei Pflegegrad 2 wird oft genutzt, um die private Pflege im Alltag zu stützen – zum Beispiel, wenn Angehörige regelmäßig helfen, aber zusätzliche Organisation oder Entlastung nötig ist.

Pflegegeld bei Pflegegrad 3

Auch Pflegegrad 3 ist in der häuslichen Versorgung sehr verbreitet: In der Pflegestatistik 2023 entfiel von den Pflegebedürftigen, die zu Hause allein durch Angehörige versorgt wurden, etwa ein Drittel auf Pflegegrad 3.

In dieser Situation reicht bloße Angehörigenhilfe im Alltag häufig nicht mehr für alle Aufgaben. Viele Pflegehaushalte organisieren daher eine Mischversorgung: Angehörige übernehmen einen großen Anteil, ergänzend kommen je nach Bedarf Pflegedienst, Betreuungsangebote oder weitere Hilfen hinzu.

Wie wichtig Pflegegeld in solchen Konstellationen sein kann, verdeutlichen Umfrageergebnisse: Ein großer Teil der pflegenden Angehörigen bewertet Pflegegeld als unerlässlich für die häusliche Pflege – ohne diese Leistung wäre Pflege zu Hause für viele nicht (mehr) möglich. 

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst nutzen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden, wenn ein Pflegedienst nur einen Teil des Sachleistungsbudgets ausschöpft und Angehörige den Rest übernehmen.

Dann wird Pflegegeld anteilig gezahlt – abhängig davon, wie viel vom Sachleistungsbudget genutzt wurde. Der ungenutzte Anteil der Sachleistung bestimmt den Anteil des Pflegegeldes.

Beispiel: Nutzt ein Pflegedienst 65 Prozent des Sachleistungsbudgets, werden 35 Prozent des Pflegegeldes (vom Höchstsatz des jeweiligen Pflegegrads) ausgezahlt.

Wichtig in der Praxis:

  • Die Kombinationsleistung muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden.
  • Die pflegebedürftige Person legt sich für sechs Monate auf eine bestimmte Aufteilung fest, sofern sich der Pflegegrad nicht ändert.
  • Bei Privatversicherten laufen Abrechnung und Nachweise häufig anders (oft über Erstattung).

Pflegegeld beantragen: So gehts

Pflegegeld kann beantragt werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die Pflege überwiegend zu Hause durch Angehörige oder andere Privatpersonen sichergestellt ist.

Entscheidend ist außerdem, dass bei der Pflegeversicherung Pflegegeld als Leistungsart hinterlegt ist – sonst wird häufig stattdessen (nur) mit Pflegesachleistungen geplant oder abgerechnet.

Was Sie konkret veranlassen sollten:

  • Pflegegeld als Leistungsart festlegen: Teilen Sie der Pflegekasse (oder der privaten Pflegepflichtversicherung) ausdrücklich mit, dass Sie Pflegegeld beziehen möchten. Es reicht eine formlose Mitteilung, die Versicherung schickt dann in der Regel ein Formular zum Ausfüllen. Der Anspruch beginnt mit der Antragstellung. Wenn zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beteiligt ist, kann eine Kombinationsleistung sinnvoll sein – dann wird Pflegegeld anteilig ausgezahlt.

  • Klärung der antragstellenden/vertretenden Person: Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die pflegebedürftige, versicherte Person. Kann sie nicht selbst handeln, kann eine bevollmächtigte Person (etwa mit einer Vorsorgevollmacht) oder eine rechtliche Betreuung die Korrespondenz übernehmen. Legen Sie in diesem Fall eine Kopie der Vollmacht beziehungsweise des Betreuerausweises vor, damit die Pflegeversicherung mit der vertretenden Person kommunizieren darf. Seit 2023 können in akuten Notlagen durch das sogenannte Notvertretungsrecht auch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Person bei Bedarf kurzfristig vertreten.

  • Kontoverbindung für die Auszahlung hinterlegen: Pflegegeld wird als Geldleistung regelmäßig an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Prüfen Sie, welche Kontoverbindung bei der Pflegeversicherung hinterlegt ist und ob im Einzelfall Vollmachten notwendig sind, wenn eine andere Person das Konto verwaltet.

  • Pflege zu Hause sicherstellen und Änderungen melden: Pflegegeld setzt voraus, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise organisiert ist. Wenn sich die Versorgung deutlich verändert (zum Beispiel höherer Pflegedienstanteil, Umzug ins Heim), sollte die Pflegeversicherung informiert werden, weil sich dadurch der Anspruch oder die Höhe des Pflegegeldes ändern kann.

  • Beratungseinsatz rechtzeitig organisieren: Wer Pflegegeld bezieht, muss in der Regel halbjährliche Beratungseinsätze nachweisen. Fehlt der Nachweis, kann das Pflegegeld gekürzt oder entzogen werden.

Beratungseinsatz bei Pflegegeld: Pflichttermine und Folgen

Wer Pflegegeld bezieht, muss in der Regel regelmäßige Beratungsbesuche (Beratungseinsatz) abrufen. Ziel ist, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Angehörige fachlich zu unterstützen.

Üblich ist:

  • Pflegegrad 1: kein Pflichttermin, Beratung ist freiwillig möglich.
  • Pflegegrad 2 bis 5: verpflichtender Beratungseinsatz halbjährlich.

Die Beratung wird üblicherweise in der häuslichen Umgebung durch eine anerkannte qualifizierte Pflegefachkraft durchgeführt und ist ein Pflichttermin. Wenn Pflichttermine nicht nachgewiesen werden, kann Pflegegeld gekürzt werden oder zeitweise entfallen.

Die Beratung wird über ein standardisiertes Formular dokumentiert, das die beratende Fachkraft an die Pflegeversicherung übermittelt.

Pflegegeld für Angehörige: Darf man es weitergeben?

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Viele Pflegehaushalte nutzen es aber faktisch, um pflegende Angehörige finanziell zu entlasten oder den Einkommensausfall abzufedern. In Befragungen wurde die Weitergabe an Angehörige als häufigster Verwendungszweck genannt.

Sinnvoll ist, innerhalb der Familie transparent zu klären, wofür das Pflegegeld eingesetzt wird – besonders, wenn mehrere Personen helfen oder zusätzliche Kosten entstehen.

Nachteile von Pflegegeld: Diese Fallstricke sollten Sie kennen

  • Pflegegeld deckt häufig nicht alle tatsächlichen Kosten, vor allem bei steigendem Unterstützungsbedarf.
  • Überforderung: Ohne ausreichende Entlastung steigt das Risiko, dass die häusliche Pflege instabil wird.
  • Missverständnis des Pflegegelds als frei verfügbares Geld: Pflegegeld setzt voraus, dass die häusliche Pflege gesichert ist.
  • Versorgungsänderungen nicht berücksichtigt: Längere Klinikaufenthalte oder ein deutlich höherer Pflegedienstanteil können Auswirkungen auf die Zahlung haben.

Besonderheiten für Privatversicherte

Für Privatversicherte gilt: Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung orientieren sich grundsätzlich an den gesetzlichen Leistungen – auch beim Pflegegeld. Unterschiede gibt es häufig bei der Beantragung, Begutachtung und organisatorischen Abläufen.