Pflegegrad 5: Wie viel Geld für die Pflege zu Hause oder im Heim?
Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad. Er steht für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit – oft verbunden mit einem sehr hohen, dauerhaften Hilfebedarf (auch nachts) und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Bei Kindern wird für die Beurteilung zudem der Vergleich zu einem altersentsprechend entwickelten Kind herangezogen.
Welche Voraussetzungen gelten, wie die Begutachtung abläuft und welche Leistungen wie Pflegegeld, Sachleistungen und Pflegeheim-Zuschüsse 2026 möglich sind, zeigt dieser Überblick.
Was bedeutet Pflegegrad 5?
Pflegegrad 5 beschreibt eine Situation, in der Betroffene in vielen Bereichen des Alltags nahezu vollständig auf Unterstützung angewiesen sind. Häufig geht es nicht nur um Hilfe bei der Körperpflege oder Mobilität, sondern auch um umfassende Beaufsichtigung, komplexe medizinisch-therapeutische Anforderungen (beispielsweise Medikamentenmanagement, Wundversorgung, Beatmungs-/Absaugmanagement) und eine durchgehend sichere Versorgung.
Pflegegrad 5 kann bei unterschiedlichen Ursachen vorliegen, zum Beispiel:
- fortgeschrittenen neurologischen Erkrankungen oder schweren Lähmungen
- schweren Folgen eines Schlaganfalls oder nach Hirnschädigung
- fortgeschrittener Demenz (inklusive Orientierungsverlust, hohem Risiko, starkem Unterstützungsbedarf bei Selbstversorgung und Tagesstruktur)
- Wachkoma oder vergleichbaren Zuständen mit nahezu vollständiger Abhängigkeit
Pflegegrad 5: Voraussetzung & Punkte
Ob Pflegegrad 5 vorliegt, wird im Begutachtungsverfahren über ein Punktesystem ermittelt. Pflegegrad 5 wird in der Regel vergeben, wenn 90 bis 100 Gesamtpunkte erreicht werden.
Besonderheit: Pflegegrad 5 troz weniger als 90 Punkten
Es gibt eine Sonderregelung: Pflegebedürftige können auch dann dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, wenn weniger als 90 Punkte erreicht werden, aber eine besondere Bedarfskonstellation vorliegt.
In den Begutachtungs-Richtlinien wird hierfür als festgelegtes Beispiel die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine beschrieben (vollständiger Verlust von Greif-, Steh- und Gehfunktionen, nicht durch Hilfsmittel kompensierbar).
Wie wird Pflegegrad 5 festgestellt?
Die Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad wird – je nach Versicherungsart – durch unterschiedliche Stellen (oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter) durchgeführt:
- Gesetzlich Versicherte: Begutachtung in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MD)
- Knappschaftlich Versicherte: Begutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD)
- Privat Versicherte: Begutachtung meist über Medicproof (Unternehmen des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V.)
Die Begutachtung findet nach Terminabsprache statt (meist im Wohnumfeld). In bestimmten Konstellationen kann sie auch als strukturiertes Telefoninterview oder per Videotelefonie erfolgen.
Wie läuft die Begutachtung ab?
Bewertet werden sechs Lebensbereiche (Module). Aus den Modulwerten wird der Gesamtpunktwert berechnet, der für den Pflegegrad ausschlaggebend ist.
- Mobilität (Modul 1)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3)
- Selbstversorgung (Modul 4)
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6)
Wichtig: Von den Modulen 2 und 3 fließt nur der höhere Wert in die Gesamtbewertung ein.
Wie werden die Punkte gewichtet?
Die Module fließen unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung ein:
- Mobilität: 10 Prozent
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (höherer Wert zählt): 15 Prozent
- Selbstversorgung: 40 Prozent
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20 Prozent
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 Prozent
Auf Basis des Gutachtens ergeht dann innerhalb von spätestens 25 Arbeitstagen der Bescheid über den Pflegegrad.
Pflegegrad 5: Welche Leistungen gibt es?
Bei Pflegegrad 5 sind – je nach Versorgung – Geldleistungen und Sachleistungen möglich. Zentral ist die Frage, ob die Pflege überwiegend zu Hause organisiert wird (z. B. durch Angehörige) oder ob ein ambulanter Pflegedienst bzw. eine stationäre Einrichtung die Pflege übernimmt.
Pflegegrad 5 – wie viel Geld gibt es 2026?
Pflegegeld (Pflegegrad 5)
Pflegegeld gibt es, wenn die Pflege überwiegend privat organisiert wird (z. B. durch Angehörige). Bei Pflegegrad 5 beträgt das Pflegegeld 990 Euro pro Monat.
Pflegesachleistungen (Pflegegrad 5)
Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann Pflegesachleistungen im Wert von bis zu 2.299 Euro pro Monat erhalten.
Kombinationsleistung
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden (z. B. Pflegedienst übernimmt einen Teil, Angehörige den Rest). Dann wird das Pflegegeld anteilig gekürzt – je nachdem, wie viel Sachleistung genutzt wird. Wird das Sachleistungsbudget zu 90 Prozent ausgeschöpft, werden nur zehn Prozent des Pflegegelds ausbezahlt.
Entlastungsbetrag
Zusätzlich steht ein sogenannter Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat zur Verfügung. Er ist zweckgebunden und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden (z. B. Betreuung, Alltagsbegleitung, Hilfe im Haushalt – je nach Anerkennung im Bundesland). Eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.
Pflegegrad 5 zu Hause: Welche Hilfe lässt sich praktisch organisieren?
Wie viel Hilfe tatsächlich ankommt, hängt nicht nur vom Pflegegrad ab, sondern auch von:
- der Kombination aus Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag
- regionalen Preisen/Verfügbarkeit von Pflegediensten und Angeboten
- dem konkreten Bedarf (zum Beispiel nächtliche Unterstützung, Beaufsichtigung, Demenz)
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5
Wenn die private Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt (zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit), können die Kosten für eine Ersatzpflege übernommen werden. Für Pflegegrad 2 bis 5 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr (insgesamt für beide Leistungsarten).
Wenn nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder die Verhinderungspflege übernehmen, gilt eine Begrenzung: Bei Pflegegrad 5 sind dann bis zu 1.980 Euro pro Kalenderjahr möglich (entspricht dem zweifachen Pflegegeld).
Pflegegrad 5: Weitere Leistungen und Höchstbeträge
Bei Pflegegrad 5 übernimmt die Pflegeversicherung zahlreiche weitere Leistungen bis zu festgelegten Höchstbeträgen.
Erstattungen und Zuzahlungen:
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: bis zu 2.085 Euro pro Monat
- Vollstationäre Pflege: pauschal 2.096 Euro pro Monat (zuzüglich gesetzlicher Leistungszuschläge zum Eigenanteil je nach Verweildauer)
- Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten i. S. d. § 43a SGB XI i. V. m. § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI: 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, höchstens 278 Euro monatlich
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro pro Monat
- Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel: 100 Prozent der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (bis zu 16.720 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen)
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 40 Euro pro Monat
- Ergänzende Unterstützungsleistungen: bis zu 30 Euro pro Monat
- Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen: je nach bezogener Leistungsart bis zu 735,63 Euro pro Monat
- Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen: 51,42 Euro pro Monat
- Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit: bis zu 230,71 Euro (Krankenversicherung) und 47,46 Euro (Pflegeversicherung) pro Monat
- Pflegeunterstützungsgeld (brutto) für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr: in der Regel 90 Prozent, unter bestimmten Bedingungen 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
In einigen Fällen kann die Pflegekasse auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem (anteilig) erstatten.
Bei ambulant betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen stehen Pflegebedürftigen weitere Leistungen zu:
- Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen: 224 Euro pro Monat
- Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen: einmalig bis zu 2.613 Euro (je Wohngruppe maximal 10.452 Euro)
- Pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI: 450 Euro pro Monat
Pflegegrad 5 im Pflegeheim: Heimkosten und was die Pflegekasse zahlt
Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung 2026 bei Pflegegrad 5 pauschal 2.096 Euro pro Monat für pflegebedingte Aufwendungen.
Zusätzlich gibt es – abhängig von der Verweildauer im Heim – Leistungszuschläge auf den zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen:
- ab dem ersten Monat: 15 Prozent
- nach 12 Monaten: 30 Prozent
- nach 24 Monaten: 50 Prozent
- nach 36 Monaten: 75 Prozent
Wichtig: Trotz dieser Leistungen bleiben in der Praxis häufig Eigenanteile (etwa für Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten). Die konkrete Höhe hängt vom Heim und vom individuellen Vertrag ab.
Pflegegrad 5 und Demenz
Pflegegrad 5 kann bei fortgeschrittener Demenz vorkommen – insbesondere, wenn zusätzlich zur kognitiven Einschränkung auch die Selbstversorgung stark betroffen ist und eine dauerhafte Beaufsichtigung nötig wird (beispielsweise wegen Weglauftendenz, fehlender Risikoeinschätzung, nächtlicher Unruhe). Für die Begutachtung zählt dabei nicht die Diagnose allein, sondern wie stark die Selbstständigkeit in den Modulen eingeschränkt ist.
Pflegegrad 5: Lässt sich aus dem Pflegegrad die Lebenserwartung ableiten?
Eine konkrete Lebenserwartung lässt sich aus dem Pflegegrad nicht seriös ableiten. Pflegegrad 5 sagt vor allem etwas über den Unterstützungsbedarf und die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aus – nicht darüber, welche Erkrankung vorliegt oder wie schnell sie fortschreitet.
Prognosen sind deshalb nur ärztlich und individuell möglich (abhängig von Grunderkrankung, Begleiterkrankungen, Stabilität, Komplikationsrisiken und Versorgung).
Pflegegrad 5: Fallbeispiel
Eine 82-jährige Person lebt mit ihrer Tochter in einer Wohnung. Nach einem schweren Schlaganfall bestehen ausgeprägte Lähmungen, die Person kann nicht sicher stehen oder gehen und benötigt bei Transfers (Bett/Rollstuhl/Toilette) umfassende Hilfe. Die Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen/Trinken, Toilettengang) ist nicht ohne Unterstützung möglich.
Zusätzlich sind regelmäßige medizinisch-therapeutische Anforderungen zu bewältigen (z. B. Medikamente, Lagerung, Wundversorgung), auch nachts ist Hilfe nötig.
In der Begutachtung ergeben sich sehr hohe Einschränkungen insbesondere in Selbstversorgung und Mobilität sowie beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Der Gesamtpunktwert liegt im Bereich 90 bis 100 – Pflegegrad 5 wird festgestellt.
Die Familie organisiert die Versorgung über eine Kombination aus Pflegedienst (Sachleistungen) und Angehörigenpflege (anteiliges Pflegegeld) und nutzt zusätzlich den Entlastungsbetrag, um Betreuungs- und Entlastungsangebote einzubinden.
Kann Pflegegrad 5 später geändert werden?
Da Pflegegrad 5 der höchste Pflegegrad ist, ist keine Höherstufung möglich. Wenn der Unterstützungsbedarf weiter steigt, kann es sinnvoll sein, die Versorgung neu zu organisieren (zum Beispiel: Pflegedienstanteil erhöhen, Kombinationsleistung anpassen, Kurzzeit-/Verhinderungspflege nutzen oder (teil-)stationäre Pflege prüfen).
Sollte sich der Pflegebedarf allerdings zum Positiven entwickeln, kann eine Neubewertung auch zu einer Herabstufung führen. Diese kann auf Antrag oder durch die Pflegekasse ausgelöst werden. Ein Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid ist im Normalfall innerhalb eines Monats möglich.
Informationsangebot: Bürgertelefon zur Pflegeversicherung
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert über ein Bürgertelefon zu allen Anliegen rund um die Pflegeversicherung. Die telefonische Beratung ist montags bis mittwochs von 8 bis 16 Uhr, donnerstags von 8 bis 18 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr unter 030 / 340 60 66 – 02 erreichbar.