Pflegegrad 2: Wie viel Geld gibt es & welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Pflegegrad 2 gilt, wenn bei erwachsenen Menschen die Selbstständigkeit im Alltag erheblich beeinträchtigt ist. Bei Kindern kommt es für Pflegegrad 2 auf erhebliche Beeinträchtigungen im Vergleich zu einem altersentsprechend entwickelten Kind an. Dann gibt es – anders als bei Pflegegrad 1 – Pflegegeld oder Pflegesachleistungen (oder beides kombiniert) sowie weitere Zuschüsse. Welche Voraussetzungen gelten und wie viel Geld bei Pflegegrad 2 möglich ist, zeigt dieser Überblick.
Was bedeutet Pflegegrad 2?
Pflegegrad 2 beschreibt erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Personen mit diesem Pflegegrad kommen im Alltag nicht (mehr) überwiegend allein zurecht, sondern benötigen regelmäßig Hilfe – zum Beispiel bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Medikamenteneinnahme oder im Haushalt. Gründe dafür können beispielsweise Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder neurologische Erkrankungen wie Parkinson im Anfangs- bis Mittelstadium sein.
Wie wird Pflegegrad 2 festgestellt?
Die Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad wird – abhängig von der Versicherungsart – von unterschiedlichen Gutachterstellen (oder anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachter) durchgeführt: Bei gesetzlich Versicherten begutachtet in der Regel der Medizinische Dienst (MD), bei knappschaftlich Versicherten der Sozialmedizinische Dienst (SMD). Privat Versicherte werden meist durch Medicproof begutachtet, ein Unternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen e.V.
Wie läuft die Begutachtung für Pflegegrad 2 ab?
Die Begutachtung erfolgt nach vorheriger Terminvereinbarung vor Ort, am Telefon oder per Videotelefonat. Ziel ist es, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Alltag systematisch zu erfassen. Der festgestellte Pflegegrad wird dann innerhalb von höchstens 25 Tagen nach dem Eingang der Antragstellung durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade basiert auf einem Punktesystem. Pflegegrad 2 liegt vor, wenn im Begutachtungsverfahren 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte erreicht werden. Grundlage sind sechs Lebensbereiche (offiziell „Module“), aus deren Bewertung sich der Gesamtpunktwert zusammensetzt.
Mobilität (Modul 1): Gemeint sind zum Beispiel Fähigkeiten wie Treppensteigen oder der Weg vom Bett ins Badezimmer.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2): Dieser Bereich umfasst u. a. Verstehen, Erkennen und Entscheiden sowie die zeitliche und räumliche Orientierung.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3): Erfasst werden etwa Ängste, Aggressionen und andere belastende Auffälligkeiten.
Selbstversorgung (Modul 4): Hier geht es darum, ob Betroffene sich selbstständig anziehen, essen, trinken und die Toilette nutzen können.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5): Bewertet wird beispielsweise, ob Blutzuckerwerte eigenständig gemessen werden können.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6): Beurteilt wird, wie gut der Alltag selbstständig gestaltet und soziale Kontakte aufrechterhalten werden.
Für jedes Modul beschreibt das Gutachten, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eingeschränkt sind – in den meisten Kategorien über einen Punktwert von 0 (ohne Einschränkungen) bis 3 (starke Einschränkungen).
Die Module gehen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Bewertung ein. Aus der Summe ergibt sich der jeweilige Pflegegrad.
Wichtig: Von Modul 2 und 3 fließt nur der höhere Wert in die Gesamtbewertung ein.
Wie werden die Punkte gewichtet?
Die Module fließen unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung ein:
- Mobilität: 10 Prozent
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (höherer Wert zählt): 15 Prozent
- Selbstversorgung: 40 Prozent
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20 Prozent
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 Prozent
Pflegegrad 2: Welche Leistungen gibt es?
Bei Pflegegrad 2 sind Geldleistungen und Sachleistungen möglich – je nachdem, ob die Pflege zu Hause eher durch Angehörige, durch einen Pflegedienst oder kombiniert erfolgt.
Pflegegrad 2 – wie viel Geld steht zur Verfügung? (Stand: 2026)
Pflegegeld (Pflegegrad 2)
Pflegegeld gibt es, wenn die Pflege überwiegend privat organisiert wird (zum Beispiel durch Angehörige). Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld 347 Euro pro Monat.
Pflegesachleistungen
Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann Pflegesachleistungen bis zu 796 Euro pro Monat erhalten.
Kombinationsleistung
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden, wenn zum Beispiel ein Pflegedienst einen Teil übernimmt und Angehörige den Rest.
Ein Beispiel: Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 wird privat gepflegt, nimmt aber zusätzlich einen Pflegedienst in Anspruch unter anderem für die morgendliche Körperpflege. Hierfür entstehen monatliche Kosten in Höhe von 478 Euro. Das macht rund 60 Prozent des Höchstbetrags für Pflegesachleistungen (796 Euro) aus. Der prozentuale Restanspruch in Höhe von 40 Prozent kann dann auf das Pflegegeld übertragen werden. Die Person erhält also zusätzlich zu den Pflegesachleistungen noch ein Pflegegeld in Höhe von rund 139 Euro (40 Prozent des Pflegegeld-Höchstsatzes für Pflegegrad 2).
Zusammengerechnet sind das 617 Euro, also weit mehr als das Gesamtbudget des Pflegegelds in Höhe von 347 Euro.
Entlastungsbetrag
Zusätzlich steht der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat zur Verfügung. Er ist zweckgebunden und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Betreuungsangebote. Eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.
Pflegegrad 2: Geldleistung für Angehörige?
Eine „eigene“ Geldleistung nur für Angehörige gibt es nicht – aber das Pflegegeld kann (wenn die pflegebedürftige Person das möchte) dafür genutzt werden, die private Pflege zu organisieren bzw. pflegende Angehörige finanziell zu entlasten.
Bei Arbeitsausfall: Gibt es einen Lohnersatz für pflegende Angehörige?
Wenn Beschäftigte wegen der Pflege kurzfristig nicht arbeiten können, zahlt die Pflegeversicherung für maximal zehn Tage pro Kalenderjahr ein Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. In der Regel beträgt es (brutto) 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; es steigt auf 100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen bezogen wurden (unabhängig von deren Höhe). In der Regel ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.
Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 2: Was ist möglich?
Sollte eine privat pflegende Person durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert sein, übernimmt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
Diese Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Wenn die Ersatzpflege als Kurzzeitpflege in einer Einrichtung stattfindet, können die Leistungen ebenfalls in Anspruch genommen werden – auch stundenweise.
Während der Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte eines bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Für Pflegegrad 2 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro pro Jahr (insgesamt für beide Leistungsarten).
Wenn nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder die Verhinderungspflege übernehmen, gelten besondere Begrenzungen: 694 Euro stehen dann bei Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Wie viele Stunden Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2?
Eine feste Stundenzahl ist gesetzlich nicht als Standard vorgegeben. Entscheidend ist, welche Leistungen genutzt werden:
- Über den Entlastungsbetrag (131 Euro/Monat) lassen sich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren – häufig auch Hilfe im Haushalt (je nach Anerkennung im Bundesland).
- Über Pflegesachleistungen (bis 796 Euro/Monat) kann – je nach Leistungskatalog des Pflegedienstes – auch Unterstützung bei der Haushaltsführung organisiert werden.
Wie viele Stunden das am Ende sind, hängt vor allem von Stundensätzen, Umfang der Hilfe und regionalen Angeboten ab.
Zeitaufwand-Tabelle bei Pflegegrad 2 – warum es keine festen Minuten gibt
Früher wurde Pflegebedürftigkeit stärker über „Pflegeminuten“ beschrieben, also den zeitlichen Aufwand. Heute basiert die Einstufung auf dem Grad der Selbstständigkeit in den Modulen und dem daraus berechneten Punktwert (Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte). Eine pauschale „Zeitaufwand-Tabelle“ ersetzt daher nicht die Begutachtung.
Weitere Leistungen bei Pflegegrad 2 (Stand: 2026)
Bei Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung zahlreiche weitere Leistungen bis zu festgelegten Höchstbeträgen.
Erstattungen und Zuzahlungen:
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: bis zu 721 Euro pro Monat
- Vollstationäre Pflege: pauschal 805 Euro pro Monat (zuzüglich gesetzlicher Leistungszuschläge zum Eigenanteil je nach Verweildauer)
- Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten i.S.d. § 43a SGB XI i.V.m. § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI: 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung, höchstens 278 € monatlich
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro pro Monat
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (bis zu 16.720 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen)
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 40 Euro pro Monat
- Ergänzende Unterstützungsleistungen: bis zu 30 Euro pro Monat
- Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit: bis zu 230,71 Euro (Krankenversicherung) bzw. 47,46 Euro (Pflegeversicherung) monatlich
- Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen: je nach bezogener Leistungsart bis zu 198,62 Euro monatlich
- Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen: 51,42 Euro monatlich
In bestimmten Fällen kann die Pflegekasse auch ein Hausnotrufsystem bezuschussen. Das Hausnotrufsystem zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln.
Bei ambulant betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen stehen Pflegebedürftigen weitere Leistungen zu:
- Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen: 224 Euro monatlich
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen: einmalig bis zu 2613 Euro (je Wohngruppe maximal 10.452 Euro) - Pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI: 450 Euro monatlich
Darüber hinaus können Menschen mit Pflegegrad 2 kostenlos eine Pflegeberatung sowie Pflegekurse für Angehörige in Anspruch nehmen.
Ziel dieser Angebote ist vor allem die Prävention – sie sollen dazu beitragen, eine Verschlechterung der Pflegesituation möglichst zu verhindern.
Pflegegrad 2: Fallbeispiel
Eine 81-jährige Person lebt in einem Eigenheim. Wegen fortschreitender Arthrose und Kreislaufproblemen gelingt das Duschen nur noch mit Hilfe, auch An- und Auskleiden sowie die Medikamenteneinnahme müssen regelmäßig angeleitet bzw. übernommen werden. Treppensteigen ist nur unter Unterstützung möglich. Zusätzlich fällt es zunehmend schwer, den Tagesablauf selbst zu strukturieren und Termine einzuhalten.
In der Begutachtung zeigen sich in mehreren Modulen deutliche Einschränkungen, insbesondere bei der Selbstversorgung (hoch gewichtet) und der Mobilität. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtpunktwert im Bereich ab 27 bis unter 47,5 Punkten – damit liegt Pflegegrad 2 vor.
Kann Pflegegrad 2 später geändert werden?
Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann jederzeit eine Höherstufung beantragt werden. Die Pflegekasse lässt dann erneut begutachten.
Wer die Einstufung für nicht angemessen hält, kann außerdem Widerspruch einlegen. Dieser muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich bei der Pflegeversicherung eingehen, damit der Fall noch einmal geprüft wird. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden (Frist: ein Monat nach Eingang des Widerspruchsbescheids).
Informationsangebot: Bürgertelefon zur Pflegeversicherung
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt ein Bürgertelefon für Fragen zur Pflegeversicherung bereit. Dieses ist montags bis mittwochs von 8 bis 16 Uhr, donnerstags von 8 bis 18 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr erreichbar. Die Telefonnummer lautet: 030 / 340 60 66 – 02.