Oma wirbelt Enkelkind durch die Luft
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Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Antrag & welche Leistungen Ihnen zustehen

Von: Dr. Justus Meyer (Medizinautor und Pflege-Experte)
Letzte Aktualisierung: 24.03.2026

Pflegegrad 1 gilt für erwachsene Menschen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Bei Kindern ist die Selbstständigkeit im Vergleich zu einem altersentsprechend entwickelten Kind ausschlaggebend.

Zwar besteht bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld, dennoch stehen verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung, die den Alltag erleichtern und Angehörige entlasten können. Welche Voraussetzungen gelten und welche Unterstützung möglich ist, zeigt dieser Überblick.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der betroffenen Person. Menschen mit Pflegegrad 1 kommen im Alltag überwiegend allein zurecht, benötigen aber punktuell Unterstützung, etwa bei organisatorischen Aufgaben, im Haushalt oder zum Erhalt der Selbstständigkeit. Gründe dafür können beispielsweise Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen sein.

Wie wird Pflegegrad 1 festgestellt?

Die Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt je nach Versicherung durch unterschiedliche Gutachterdienste (oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter): Bei gesetzlich Versicherten erstellt in der Regel der Medizinische Dienst (MD) das Gutachten, bei knappschaftlich Versicherten der Sozialmedizinische Dienst (SMD) und bei privat Versicherten das Unternehmen Medicproof, eine Tochter des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen e.V. 

Wie läuft die Begutachtung für Pflegegrad 1 ab?

Die Begutachtung findet vor Ort, per Telefon oder Videotelefonat nach vorheriger Terminabsprache statt und dient dazu, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Alltag zu erfassen.

Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt anhand eines Punktesystems. Pflegegrad 1 liegt vor, wenn im Begutachtungsverfahren 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erreicht werden. Bewertet werden sechs Lebensbereiche (offiziell als „Module“ bezeichnet), aus denen sich der Gesamtpunktwert ergibt.

  • Mobilität (Modul 1): Dazu zählen Fähigkeiten wie Treppensteigen oder der Gang vom Bett ins Badezimmer.

  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2): Der Bereich umfasst das Verstehen, Erkennen und Entscheiden sowie die räumliche und zeitliche Orientierung.

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3): Darunter fallen Ängste, Aggressionen und weitere Auffälligkeiten, die belastend sind.

  • Selbstversorgung (Modul 4): Dabei geht es um die Fähigkeit, sich selbstständig anzuziehen, zu essen, zu trinken und das Badezimmer aufzusuchen.

  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5): Im Gutachten wird erfasst, ob etwa Blutzuckerwerte selbst gemessen werden können.

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6): Hier geht es um die Selbstständigkeit im Alltag und das Wahren sozialer Kontakte. 

Für jeden Bereich nennt ein Gutachten den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der betroffenen Person – in der Regel anhand eines Punktwerts zwischen 0 (steht beispielsweise für „Aktivität ist ohne eine helfende Person möglich“) und 3 (steht beispielsweise für „Aktivität ist nicht möglich ohne helfende Person“).

Die Module fließen unterschiedlich gewichtet in die Bewertung ein. Aus dem Gesamtwert ergibt sich der Pflegegrad, der innerhalb von höchstens 25 Tagen nach Antragstellung per Bescheid mitgeteilt wird.

Pflegegrad 1: Welche Leistungen gibt es?

Pflegegrad 1 umfasst ausschließlich Unterstützungs- und Sachleistungen. Laufende Geldleistungen wie Pflegegeld sind nicht vorgesehen.

Pflegegrad 1 – wie viel Geld steht zur Verfügung?

Ein Pflegegeld wird bei Pflegegrad 1 nicht gezahlt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben jedoch Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Dabei handelt es sich um den sogenannten Entlastungsbetrag. Er kann bis zu einer Höhe von 131 Euro pro Monat zweckgebunden eingesetzt werden.

Das bedeutet, er kann unter anderem für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag genutzt werden, etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Betreuungsangebote. Eine Barauszahlung ist nicht vorgesehen.

Der Entlastungsbetrag steht auch in den Pflegegraden 2 bis 5 zur Verfügung, bei Pflegegrad 1 gibt es allerdings eine Besonderheit: Der Betrag darf auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, sofern diese zum anerkannten Leistungskatalog gehören. Das kann beispielsweise die Unterstützung beim Duschen oder Baden sein. 

Pflegegrad 1: Geldleistung für Angehörige?

Eine direkte Geldleistung für pflegende Angehörige gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Angehörige profitieren jedoch indirekt, da der Entlastungsbetrag zur Organisation externer Unterstützung eingesetzt werden kann. 

Bei Arbeitsausfall: Gibt es einen Lohnersatz für pflegende Angehörige? 

Die Pflegeversicherung zahlt für maximal zehn Tage pro Kalenderjahr ein Pflegeunterstützungsgeld als sogenannte Entgeltersatzleistung, wenn Beschäftigte aufgrund ihrer Pflegetätigkeit kurzzeitig verhindert sind und nicht arbeiten können. Den Beschäftigten stehen insgesamt (brutto) 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts zu. Der Betrag erhöht sich auf 100 Prozent bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit (unabhängig von deren Höhe). Insgesamt kann das Unterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr beantragt werden.

Weitere Leistungen bei Pflegegrad 1

Die Pflegeversicherung erstattet bei Pflegegrad 1 zahlreiche weitere Leistungen in bestimmter Höhe.

Erstattungen und Zuzahlungen:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: im Wert von bis zu 42 Euro monatlich
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme (bis zu 16.720 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen)
  • Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel: 100 Prozent der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis zu 40 Euro monatlich
  • Ergänzende Unterstützungsleistungen: bis zu 30 Euro monatlich
  • Vollstationäre Pflege: pauschal 131 Euro monatlich (weitere Kosten müssen selbst getragen werden)
  • Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit: bis zu 230,71 Euro (Krankenversicherung) bzw. 47,46 Euro (Pflegeversicherung) monatlich

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegekasse auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem übernehmen.

Bei ambulant betreuten und gemeinschaftlichen Wohnformen stehen Pflegebedürftigen weitere Leistungen zu:

  • Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen: 224 Euro monatlich
  • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen: einmalig bis zu 2.613 Euro (je Wohngruppe maximal 10.452 Euro)
  • Pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI: 450 Euro monatlich

Außerdem können Menschen mit Pflegegrad 1 kostenlos eine Pflegeberatung sowie Pflegekurse für Angehörige nutzen. 

Diese Leistungen dienen vor allem der Prävention und sollen helfen, eine Verschlechterung der Pflegesituation zu vermeiden.

Pflegegrad 1: Fallbeispiel

Eine 78-jährige Person lebt allein in einer Mietwohnung. Körperlich ist sie weitgehend mobil, benötigt jedoch aufgrund von Schwindelattacken und einer beginnenden geistigen Einschränkung häufiger Unterstützung bei der Alltagsorganisation. Das eigenständige Einkaufen fällt zunehmend schwer, Termine werden gelegentlich vergessen, und es besteht eine erhöhte Sturzgefahr in der Wohnung.

Im Begutachtungsverfahren wird festgestellt, dass die Selbstständigkeit nur gering eingeschränkt ist. In mehreren Modulen bestehen leichte Beeinträchtigungen, insgesamt ergibt sich ein Punktwert im Bereich von Pflegegrad 1.

Mit der Einstufung stehen keine pauschalen Pflegegeldleistungen zur Verfügung. Der monatliche Entlastungsbetrag kann jedoch genutzt werden, um eine Unterstützung im Alltag zu finanzieren, etwa für Hilfe bei Einkäufen oder bei der Haushaltsführung. Im Rahmen der Pflegeberatung erhält die betroffene Person Empfehlungen zur Sturzprävention und zur weiteren Stabilisierung der Selbstständigkeit. 

Kann Pflegegrad 1 später geändert werden?

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Die Pflegekasse veranlasst dann eine erneute Begutachtung. Auch ein Widerspruch gegen die Einstufung ist möglich, wenn diese als nicht angemessen erscheint. Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich bei der Pflegeversicherung eingereicht werden, um eine erneute Prüfung zu veranlassen. Scheitert der Widerspruch, bleibt die Option einer Klage beim Sozialgericht.

Informationsangebot bei Fragen rund um die Pflegeversicherung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Bürgertelefon für Fragen zur Pflegeversicherung eingerichtet. Es ist von Montag bis Mittwoch von 8 bis 16 Uhr, am Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 340 60 66 – 02 erreichbar.