Pflegegrade 1 bis 5: Tabelle zu Leistungen, Pflegegeld und Punktewerten
Die Pflegegrad-Tabelle hilft dabei, zwei zentrale Fragen schnell zu klären: Ab wann gibt es welchen Pflegegrad (Punkte)? Und welche Leistungen sind je Pflegegrad möglich? Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht der Pflegegrade 1 bis 5 mit den entsprechenden Punktespannen sowie eine Tabelle über die Leistungen für alle fünf Pflegegrade.
Tabelle: So erfolgt die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nicht nach Diagnosen, sondern danach, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person im Alltag ist. Das wird in einem Begutachtungsverfahren in Punkten bewertet.
Punktespannen für Pflegegrad 1 bis 5:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
Hinweis: Pflegegrad 5 kann in bestimmten Konstellationen auch bei weniger als 90 Punkten festgelegt werden (Sonderregel).
Grundlage für die Punktevergabe sind sechs Lebensbereiche (Module).
Module für die Begutachtung
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wichtig: Aus den Modulen „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ zählt für die Gesamtbewertung nur der höhere Wert von beiden.
Gewichtung der Module
Die einzelnen Module werden für die Gesamtpunkte unterschiedlich gewichtet:
- Mobilität: 10 Prozent
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (höherer Wert zählt): 15 Prozent
- Selbstversorgung: 40 Prozent
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20 Prozent
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 Prozent
Tabelle: Leistungen bei Pflegegrad 1 bis 5
Welche Leistung Betroffene erhalten können, hängt auch davon ab, wie die Pflege organisiert ist. Je nachdem, ob sich Angehörige um die Pflege kümmern, ein Pflegedienst, beide oder die betroffene Person in einem Pflegeheim lebt, stehen unterschiedliche Höchstbeträge zur Verfügung. Die aktuellen Leistungsbeträge wurden zuletzt zum 01.01.2025 angepasst.
Pflegegeld (häusliche Pflege durch Privatpersonen)
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege überwiegend privat organisiert wird (zum Beispiel durch Angehörige).
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Pflegesachleistungen (häusliche Pflege durch einen Pflegedienst)
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 2.299 Euro
Kombinationsleistung
Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren. Dann wird das Pflegegeld anteilig gekürzt – je nachdem, wie viel vom Pflegedienst-Budget genutzt wird. Wird das Sachleistungsbudget zu 80 Prozent ausgeschöpft, können 20 Prozent des Pflegegelds ausgezahlt werden.
Entlastungsbetrag (alle Pflegegrade)
Unabhängig vom Pflegegrad steht Pflegebedürftigen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat zu. Das Geld wird nicht bar ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden: Es kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag häufig besonders wichtig, weil kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen zustehen. Der Betrag ist dann oft der zentrale Baustein, um überhaupt regelmäßig Unterstützung im Alltag zu finanzieren.
Der Betrag kann für drei unterschiedliche Angebotsarten genutzt werden:
- Unterstützung im Haushalt (zum Beispiel Reinigung, Einkaufen als anerkannte Hilfe)
- Betreuungs- und Entlastungsangebote (zum Beispiel Alltagsbegleitung, Gruppenangebote)
- Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger (zum Beispiel stundenweise Betreuung)
Wichtige Praxis-Hinweise zum Entlastungsbetrag:
- Achten Sie darauf, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist – sonst kann die Pflegekasse die Erstattung ablehnen.
- Bewahren Sie Rechnungen/Nachweise auf und reichen Sie sie fristgerecht ein (häufig per Formular der Pflegekasse oder digital im Kundenportal).
- Nicht ausgeschöpfte Beträge können in der Regel angespart und später genutzt werden (innerhalb der geltenden Fristen der Pflegekasse).
Ein Beispiel: In Hamburg definiert die „Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung“ (HmbPEVO), welche Leistungen anerkannt werden:
- Ehrenamtliche Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich in Gruppen oder in Einzelbetreuung, sowie Gruppen von Pflegebegleitern, die pflegenden Angehörigen Unterstützung bieten
- Betreuungsgruppen, in denen Pflegebedürftige regelmäßig und stundenweise durch Ehrenamtliche betreut werden
- Gemeinschaftsangebote wie etwa kulturelle Veranstaltungen als Café oder Tanztee
- Gesprächsgruppen für Betroffene und pflegende Angehörige
- Hilfen im Haushalt durch Beschäftige eines Haus- oder familienpflegerischen Dienstes
- Familienentlastende Dienste für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zu Hause oder in Gruppen
- Einzelfallbetreuung durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer
- Haushaltshilfe durch Betreuungs- und Hauswirtschaftshilfen, die von den Pflegebedürftigen beschäftigt werden
- Ehrenamtliche Angebote ambulanter Dienste
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Für Anträge und Nachfragen ist in Hamburg die Sozialbehörde (Fachabteilung Senioren und Pflege) zuständig.
Die Regelungen und Zuständigkeiten können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) die Anerkennung von Angeboten. Im Zweifelsfall kann die Pflegeversicherung immer Auskunft geben, wie sich anerkannte Angebote in der Nähe finden lassen.
Tages- und Nachtpflege (teilstationär)
Tages- und Nachtpflege kann zusätzlich zu Pflegegeld/Pflegesachleistungen genutzt werden (eigener Leistungsanspruch).
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: bis zu 721 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: bis zu 1.357 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: bis zu 1.685 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: bis zu 2.085 Euro monatlich
Vollstationäre Pflege (Pflegeheim): Leistungsbeträge nach Pflegegrad
In der vollstationären Pflege zahlt die Pflegeversicherung einen pauschalen Leistungsbetrag (nicht alle Heimkosten). Zusätzlich gibt es je nach Aufenthaltsdauer Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil.
- Pflegegrad 1: 131 Euro monatlich (Zuschuss)
- Pflegegrad 2: 805 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 1.319 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 1.855 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 2.096 Euro monatlich
Wichtig: Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und sonstige Investitionen müssen selbst getragen werden.
Pflegegrade-Tabelle: Was gilt für Privatversicherte?
Für Privatversicherte in der privaten Pflegepflichtversicherung gelten grundsätzlich dieselben Pflegegrade und Leistungsarten wie in der sozialen Pflegeversicherung. In der Abwicklung beziehungsweise Organisation gibt es allerdings häufig Unterschiede:
- Abrechnung: je nach Versicherer teils Erstattungsprinzip (Rechnung einreichen) statt direkter Abrechnung
- Fristen/Verfahren: ähnlich, aber im Detail je nach Vertrag/Versicherer unterschiedlich (Bescheid prüfen)
Tipp: Bei Unklarheiten lohnt sich eine schriftliche Nachfrage beim Versicherer – insbesondere dazu, wie Rechnungen einzureichen sind und welche Nachweise benötigt werden.