Menschen arbeiten wieder zusammen im Büro, nachdem Corona-Homeoffice-Pflicht ab dem 20. März entfällt.
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Corona-Lockerungen ab Mai: Isolation nur noch fünf Tage!

Von: Romina Enz (Medizinredakteurin und Biologin) , Alexandra Maul (News-Redakteurin)
Letzte Aktualisierung: 04.05.2022

Mit dem Ende der Corona-Maßnahmen herrscht Unsicherheit in der Bevölkerung, welche Corona-Regeln weiterhin gelten, wo die FFP2-Maskenpflicht bestehen bleibt und wie lange die Isolation bei einer Infektion andauert. Eine Übersicht der einzelnen Bundesländer finden Sie hier.

Isolationsregeln: Quarantäne auf fünf Tage verkürzt

Die Empfehlung des Bundes zur Isolation bei einer Corona-Infektion wurde aufgrund von Veränderungen der Krankheitsverläufe auf mindestens fünf Tage reduziert. Für bestimmte Berufsgruppen gilt eine Ausnahmeregelung. 

Betroffene können die Isolation nach fünf Tagen ohne Symptome verlassen. Ein Antigen- oder PCR-Test ist nicht mehr nötig. Für Beschäftigte im Gesundheitswesen gilt die gleiche Regelung. Um zur Arbeit zurückzukehren, ist ein Freitesten bei 48 Stunden ohne Symptome fünf Tage nach der Infektion noch notwendig. 

Kontaktbeschränkungen und Obergrenzen seit Aprill 2022

Laut Infektionsschutzgesetz fallen in Deutschland die Kontaktbeschränkungen und Obergrenzen in allen Bereichen weg. Auch Veranstaltungen beispielsweise in Sport und Kultur können vor vollem Haus stattfinden. In den einzelnen Bundesländern gelten zudem individuelle Regeln zur Masken- und Testpflicht. Die Quarantäne- und Isolationsregeln von Infizierten und ungeimpften Kontaktpersonen sind weiterhin dringlichst einzuhalten.

Regeln zur Masken- und Testpflicht

Die Regeln zu Masken- und Testpflicht werden von den Ländern individuell festgelegt. Die Maskenpflicht kann individuell etwas abweichen, bleibt in den meisten Ländern jedoch so bestehen:

  • Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbenden, vollziehbar Ausreisepflichtigen sowie Flüchtlingen und Spätaussiedelnden
  • Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (ÖPNV) sowie Fernverkehr
  • Medizinische Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Arztpraxen, ambulante Operations-Zentren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rehabilitationseinrichtungen
  • Ambulante Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Rettungsdienst

Supermärkte, Gastronomie und weitere Einrichtungen können ihr Hausrecht nutzen und weiterhin eine Maskenpflicht oder 2G- beziehungsweise 3G-Regeln einfordern.

Auch die Testpflicht soll in folgenden Sektoren weiterhin durchgeführt werden:

  • Kindertagesstätten und Schulen
  • Krankenhäuser und (ambulanten) Pflegeeinrichtungen
  • Gemeinschaftliche Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
  • Justizvollzugsanstalten und weitere Einrichtung zum Maßregelvollzug

Bundesländer können von Hotspot-Regeln Gebrauch machen

Die einzelnen Bundesländer haben das Recht, sich selbst aufgrund der Situation zum Hotspot zu erklären. In diesen Hotspots bleiben 2G- und weiterhin 3G-Regeln bestehen, sowie eine allgemeine Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.