Wenn das Kind krank ist: Krankentage & Krankengeld
Inhaltsverzeichnis
Wenn das Kind krank ist, stellt sich für berufstätige Eltern die Frage, wie sie ihr Kind ohne zu große finanzielle Einbußen angemessen versorgen können. Je nachdem, ob man privat oder gesetzlich versichert ist und ob man angestellt, im öffentlichen Dienst, Azubi oder selbstständig ist, kommen unterschiedliche Modelle infrage.
Krankentage
Gesetzlich versicherte Mütter und Väter haben Anspruch auf zehn Krankentage pro Kind und Elternteil. Bei mehr als zwei Kindern greift aber eine Obergrenze von 25 Tagen pro Jahr und Elternteil. Die Krankentage können von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden – zusammengenommen haben Eltern also einen Anspruch von 20 Krankentagen pro Kind (mit einer Obergrenze von 50 Tagen pro Jahr, wenn mehr als zwei Kinder im Haushalt leben).
Gesetzlich versicherte Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen Krankentage zweier Elternteile, also 20 Krankentage pro Kind mit einer Obergrenze von 50 Tagen pro Jahr bei mehr als zwei Kindern.
Privat versicherte Eltern haben den gleichen Anspruch auf Krankentage wie gesetzlich versicherte Mütter und Väter. Allerdings unterscheidet sich ihr Anspruch auf das Krankengeld.
Krankengeld oder Lohnfortzahlung?
Grundsätzlich haben die meisten berufstätigen Eltern einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an bezahlten Krankentagen. Je nach Berufszweig unterscheidet sich dieser Anspruch aber.
So unterliegen beispielsweise Auszubildende (Azubis), Umschüler und Personen auf dem zweiten Bildungsweg dem Berufsbildungsgesetz und haben danach einen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie ein krankes Kind betreuen müssen, das noch nicht zwölf Jahre alt ist.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen müssen, erhalten entweder über eine gewisse Zeit eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder, wenn diese im Vertrag ausgeschlossen wurde, Krankengeld (auch Krankenpflegegeld oder Kinderkrankengeld) von der Krankenkasse (über die Dauer der gesetzlichen Krankentage).
Der Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Selbstständige, kurzzeitig Berufstägige und andere berufstätige Eltern, die nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sind, aber gesetzlich versichert sind. Voraussetzung ist aber, dass sie bei Abschluss der Krankenversicherung nicht auf ihren Anspruch auf Krankengeld verzichtet haben.
Privat versicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Je nach Arbeitsvertrag ist eine Lohnfortzahlung über wenige Krankentage möglich. Ähnliches gilt für den öffentlichen Dienst – genaue Regelungen müssen hier individuell geklärt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um im Krankheitsfall Kinderkrankengeld zu beziehen:
- ärztliches Attest über Dauer der Krankmeldung
- bei der Krankenkasse wird ein Antrag auf Krankengeld gestellt
- Alter des Kindes < 12 Jahre (keine Altersgrenze bei schwerstkranken und behinderten Kindern)
- im Haushalt ist keine andere Person zur Betreuung verfügbar
- das Kind ist über ein Elternteil gesetzlich versichert
- es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung
Krankentage und Krankengeld nach Unfall
Wenn ein Kind unter zwölf Jahren nach einem Unfall betreut werden muss, der sich in einer Tagesbetreuung (Kita, Schule u.Ä.) oder auf dem Weg dorthin ereignet hat, wird das Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt.
Zusammenfassung
Übersicht über Krankentage & Krankengeld für berufstätige Elternteile
gesetzliche Krankenversicherung | private Krankenversicherung | |
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Krankentage |
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Krankengeld |
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kein Anspruch |
Voraussetzungen |
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Sonderfälle |
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