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Frage an Prof. Wust

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  • Frage an Prof. Wust

    Hallo Herr Prof. Wust,
    Mein Lebensgefährte, hat vergangenen Sept. den linken oberen Lungenlappen entfernt bekommen (Karzinom). Dieses Jahr im Mai wurde ein Kazinom im Kopf entfernt.Darnach folgten sicherheitshalber 20 Bestrahlungen.
    Meine Frage....
    Er hat 12 Jahre mit reinem Asbest und asbesthaltigen Stoffen gearbeitet.Laut Prof. Müller in Bochum (er untersuchte das Karzinom) sei nichts zu erkennen gewesen,also keine Fasern in dem Karzinom.Die Berufsgenossenschaft hat nun ein Schreiben geschickt,dass sie nur auf 13,5 Fasernjahre kommen. Kann das richtig sein,wenn man tatsächlich 12 Jahre damit gearbeitet hat,dass nur so wenige Fasernjahre zusammen kommen.
    Ich kann das nicht glauben,denn es war die meiste Zeit reiner Asbest gewesen.
    Für ihr bemühen bedanke ich mich ,Karola Lindner


  • RE: Frage an Prof. Wust


    Entscheidend ist nach meinem Kenntnissstand der histopathologische Befund. Eine gewisse Faserdichte muß da vorliegen. Fragen Sie noch einmal den Pathologen oder holen Sie ev. ein Gutachten ein, wenn Zweifel bestehen. Das andere sind schwer objektivierbare Meinungen.

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    • RE: Frage an Prof. Wust


      Hallo Herr Prof. Wust,
      nochmal Danke für ihre Bemühungen.
      Ich habe den Bescheid vor mir liegen.da ich kein Fax und keinen Scanner habe schreibe ich Ihnen ,was da kam.Wie ich gerade feststellte ist Prof. Müller ein Pathologe.
      Sehr geehrter Herr.....(Lebensgefährte)
      Ihre Lungenerkrankung ist keine Berufskrankheit nach Nummer 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
      Ansprüche auf Leistungen bestehen daher nicht.
      Begründung:
      Berufskrankheiten nach Ziffer 4104 der Anlage zur BKV sind Lungen-oder Kehlkopfkrebs
      -in Verbindung mit einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose),
      -in Verbindung mit Asbeststaub verursachten Erkrankungen der Pleura (Brustfell) oder
      -bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens25 Faserjahren-25x10 hoch 6 (Fasern/m hoch 3x Jahre.-(kann nicht Schreibmaschine schreiben,denke,dass Sie das trotzdem verstehen)
      Bei Ihnen konnte aber weder eine Asbestose-auch nicht in Form einer Minimalasbestose-noch eine asbeststaubbedingte Erkrankung des Brustfells nachgewiesen werden.

      Faserjahre sind nicht gleichzusetzen mit Arbeitsjahren.Sie sind das Ergebnis aus der zeitlichen Einwirkung von Arbeitsfasern und deren Faserkonzentratin am Arbeitsplatz. Der Nachweis einer Asbestfaserstaub_Dosis von mindestens 25 Faserjahren konnte nicht erbracht werden.Es war lediglich eine Dosis von 13,9 Faserjahren feststellbar.

      Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft bestehen somit nicht.

      Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf Ihre eigenen Angaben,die Feststellungen der Präventionsabteilung der Berufsgenossenschaft,die Auswertung aller beibezogenen medizinischen Unterlagen einschließlich der feingeweblichen Untersuchung durch Herrn Prof.Dr.Müller,Pathologie der Berufsgenossenschaftlichen Klinik Bergmannsheil,Bochum,vom April 2002 und die Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt und Gewerbeaufsicht,Oppenheim,vom 18.06.2002.
      Die letztere habe ich nicht gelesen,kann ich es bei der Berufsgenossenschaft anfordern?
      Wie ich weiss muss eine Firma bei solch einer Arbeit die Leute regelmäsig zur Kontrolle (Gesundheitsamt ) schicken,das ist aber nie gewesen.
      Die letzte Seite von dem Schreiben : Widerspruch einlegen.
      Was halten Sie davon?
      Hat es eine Sinn ?
      Kann man nochmal einen neutralen Gutachter beauftragen?
      Oder hat alles seine Richtigkeit?
      Im Voraus herzlichen Dank für ihr bemühen
      Karola Lindner

      Prof. Wust schrieb:
      -------------------------------
      Entscheidend ist nach meinem Kenntnissstand der histopathologische Befund. Eine gewisse Faserdichte muß da vorliegen. Fragen Sie noch einmal den Pathologen oder holen Sie ev. ein Gutachten ein, wenn Zweifel bestehen. Das andere sind schwer objektivierbare Meinungen.

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