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NOTFALL-appendix

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  • NOTFALL-appendix

    Es hat sich soweit entwickelt, das ein Darmverschluß festgestellt wurde. Der Abszess hat sich komplett abgekapselt und ist auch nicht größer geworden, Sie ist jetz auf nulldiät gesetzt worden. Die weiteren Behandlungsschritte sollen soweit aussehen, das Sie weiter mit Antibiotika behandelt wird, um den Abszess auszutrocknen zulassen.
    Nun meine frage, ist das ein gute Behandlungsstrategie oder sollte man operieren.


  • RE: NOTFALL-appendix


    ohne gewähr:
    erst die Antibiotikatherapie, dann das Kind wieder auf die Beine kriegen und wenn der Allgemeinzustand wieder gut ist, operieren. (soweit es sich um den Blinddarm gehandelt hat)

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    • RE: NOTFALL-appendix


      Wurde eine Drenage gelegt damit der Eiter abfließen kann? Der Darmverschluss kann eine Folge der Blinddarmentzündung sein.
      Setz dich mit dem Chefarzt der Klinik in Verbindung. Du kannst dich auch so schnell wie möglich mit der genauen Diagnose an einen kompetenten chirurgischen Arzt an einer anderen Klinik wenden.

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      • Fragen


        Hallo,

        mir scheint ja, dass steffi noch relativ jung ist. Vielleicht können die Experten hier ihr dadurch helfen, indem sie ihr sagen, was sie die Ärzte fragen soll, damit man sich ein genaueres Bild machen kann. Also, wenn man den Arzt nach der Diagnose fragt, welche Punkte müssen da geklärt werden etc.

        Ist mir nur so in den Sinn gekommen.
        Degi

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        • RE: NOTFALL-appendix



          die einzige kausale und erfolgreiche Therapie der akuten Appendizitis (Blinddarmentzündung) ist die Appendektimie (OP für Blinddarm). Die Operation bedeutet Diagnosesicherung und Therapie.
          Bei begründetem Verdacht sollte man angesichts der geringen Belastung des Eingriffs operieren.
          JEDOCH: Keine Appendektomie ohne hinreichenden Verdacht!
          In verschleppten Fällen mit gut abgrenzbarem Lokalbefund im Sinne des perityphlitischen Abzesses kann man (wegen der Gefahr der operativen Keimverschleppung) beim Lösen der Verklebungen) unter stationären Bedingungen das Abklingen der Entzündungsreaktion abwarten. Nur in diesen Fällen zunächst konservative Therapie mit Nulldiät, parenteraler Ernährung, Eisblase, schonendem Nahrungsaufbau, Antibiotika. Appendektomie im Intervall von 2-4 Monaten. Je nach Selektion des Krankengutes liegt die Operationsrate bei 35-80%.

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          • Mal was zu nachdenken!


            Dieser Thread ist schon längst beendet, das weiß ich.

            Aber mir scheint, es gibt hier den ein oder anderen, der/die sich als etwas ausgibt, das er/sie nicht ist.
            Würde eine OP- Schwester Drainage falsch schreiben? Schließlich hat sie täglich damit zu tun... Und ein Tippfehler ist dies sicher nicht.

            Außerdem: Würde eine OP- Schwester raten, sich mit dem CHEFarzt einer Klinik zu kontaktieren? Sicher nicht. Sie würde wissen, das den sowas überhaupt nicht kümmert...
            Mich als "wirklichen" Pfleger ärgert das alles ein wenig. Wie soll ich jemandem glaubhaft machen, das ich ein wirklicher Pfleger bin?

            Allen, die sich auch gern als Schwester oder Pfleger ausgeben sei gesagt, die Berufsbezeichnung Krankenschwester / Krankenpfleger ist ein gesetzlich geschützter Begriff. Wer ihn unrechtmäßig nutzt macht sich der Amtsanmaßung und Urkundenfälschung strafbar!!!

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            • ... und was zum lesen!


              § 22 Ordnungswidrigkeiten

              (1) Ordnungswidrig handelt, wer


              1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: a) "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" b) "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder c) "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" oder
              2. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung a) "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger", b) "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" c) "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" führt.


              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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