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Abtreibung - Wer zahlt?

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  • Abtreibung - Wer zahlt?

    Da ich schon so oft Angst hatte schwanger zu sein - es aber glücklicherweise nie war - stelle ich die allgemeine Frage: Wer bezahlt eine Abtreibung? Ich bin privat versichert, wird eine Abtreibung von privaten Kassen übernommen? Gibt es andere Möglichkeiten, die Abtreibung finanzieren zu lassen? Oder muss man in die eigene Tasche greifen?

    Grüße,

    Mit Sahne


  • RE: Abtreibung - Wer zahlt?


    Hallo,

    wenn keine medizinische Indikation fuer die Unterbrechung der Schwangerschaft besteht, muss man die Kosten selbst tragen.

    Gruss,
    Doc

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    • RE: Abtreibung - Wer zahlt?


      Schon mal dran gedacht sich die Pille verschreiben zu lassen? Alternativ gebe es Kondome, Nuva- Ring und vieles mehr.

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      • @MitSahne


        Sorry, hatte deinen Beitrag weiter unten nicht gesehen. In dem Falle drück ich dir die Daumen das nix passiert ist.

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        • RE: Abtreibung - Wer zahlt?


          ich habe den nuvaring, allerdings ist der ja auch nicht immer verlässlich (siehe anderes thema), zb wenn er rausfällt und man ihn irgendwann in seinem bett findet. ich rate allen nuvaring-benutzerinnen, täglich zu prüfen, ob er noch da ist, wo er sein soll. er kann auch beim geschlechtsverkehr versehentlich rausgezogen werden.
          wann ist eine abtreibung medizinisch notwendig? ich habe mal gehört, dass das ungeborene durch hormoneinnahme, also pille usw. geschädigt wird. ist es in dem fall medizinisch notwendig abzutreiben, also wenn man die schwangerschaft nicht bemerkt und weiterhin hormone eingenommen hat? wann noch?

          grüße,

          MitSahne

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          • RE: Abtreibung - Wer zahlt?


            Hallo,

            eine medizinische Notwendigkeit besteht in erster Linie, wenn die Schwangerschaft eine gesundheitliche Gefahr fuer die Mutter bedeutet, in diesem Fall also wohl nicht.

            Gruss,
            Doc

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            • RE: Abtreibung - Wer zahlt?


              Du schreibst dein Alter nicht, bist privatversichert, also etwas fortgeschrittener als ein Teen...!

              Sicher, jedem Tierchen sein Plaisirchen, aber denkst du auch mal an dich und v.a. DEIN ungeborenes Leben, welches du hier im internet als abtreibungswürdiges Etwas darstellst?! Wir sind nicht islamisch, du wohnst in Deutschland, also warum willst du dein Baby nicht herzlich annehmen? Soll sich zudem auch noch der Staat (Krankenkasse) um die Tötung des neuen Lebens finanziell kümmern?!

              Ich denke, wegen dieses irren Egoismus heutzutage leiden nicht nur die abgetriebenen Föten, sondern auch unsere Bevölkerung! Möchtest du zigtausend Türken etc. in D haben, damit D weiterhin existiert??? Einwandern lassen auf Deuvel komm raus, damit wir deutschen Frauen in Ruhe die Karrierekugel völlig egozentrisch schieben können???

              Ich habe selber - zunächst ungewollt - meine super Karriere an den Nagel gehängt, um meine Kinder zu bekommen UND ZU ERZIEHEN, und das ist eine wirklich ehren- und wundervolle Aufgabe, die niemand - auch keine Tages"mutter" - ersetzen kann! Danach gibt es auch wieder einen guten Job!

              Du solltest dir tatsächlich die Tötung sehr gut überlegen, wenn keine medizinischen Indikationen dahinterstehen. Es wird dich lebenslänglich verfolgen - ob allein oder zu zweit.

              Gute Gedanken wünscht dir
              MariaD

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              • RE: Abtreibung - Wer zahlt?


                Frage: Bist Du verheiratet? Hast Du einen Mann, der Dir hilft oder Alleinerziehend?

                Kommentar


                • RE: Abtreibung - Wer zahlt?


                  Ich weiß nicht, ob es heute noch immer so ist, aber eine Abtreibung ist gesetzlich erlaubt bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Dafür brauchst Du außer einen Bluttest auch eine Bescheinigung über eine Beratungsstelle darüber z. B. bei ProFamilia oder Caritas.

                  Das Gesetz sagt übrigens folgendes:

                  Paragraph 218, StGB
                  § 218 - Schwangerschaftsabbruch
                  (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes
                  (2)

                  In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

                  1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
                  2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht

                  (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
                  (4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft


                  § 218a - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
                  (§218a des Strafgesetzbuchs (StGB) in der seit 1. Oktober 1995 gültigen Fassung )

                  (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

                  die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
                  der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
                  seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
                  (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

                  (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

                  (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

                  § 219 - Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
                  (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

                  (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

                  Wer die Kosten allerdings übernimmt, kann ich Dir nicht sagen. Bei mir hätte die Krankenkasse übernommen, wenn ich mich dazu entschlossen hätte. Aber: Überleg' dir sehr gut, ob Du das auch wirklich willst. Es gibt auch Alternativen zum Abbruch wie z. B. Adoption.

                  MfG

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