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Zuständigkeit bei Demenz

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  • Zuständigkeit bei Demenz

    Hallo,

    vielleicht kann mir hier jemand einen guten Tipp geben!

    Habe mich in eine familiäre Situation eingeschaltet, die zu eskalieren droht und versuche mich schlau zu machen bezüglich dem Thema Vollmacht oder Zuständigkeit bei Demenz.

    Meine Urgoßmutter ist seit etwa 2 Jahren an Demenz erkrankt. Sie hat vor Eintritt der Krankheit weder eine Art Vollmacht noch irgendeine Art der Verfügung ausgestellt und ist nun nicht mehr in der Lage dazu.

    Ihre drei Kinder haben sich zu Beginn der Krankheit alle um sie gekümmert, doch seit einiger Zeit sieht sich eine der Töchter verstärkt für die hauswirtschaftliche Versorgung und Besuche (sie wohnt im Haus gegenüber und ist vor einem Jahr Witwe geworden) verantwortlich und versucht die beiden anderen Geschwister zu verdrängen und auch Kontakte zu verhindern.

    Der Rest der Familie zweifelt an dieser als Wohltätigkeit ausgelegten Versorgung. Es gibt sogar Beweise für die Veruntreuung von Gelder.

    Meine Fragen lauten nun:
    Gibt es Regelungen, die die Zuständigkeiten von Angehörigen im Pflegefall bestimmen (auch wenn vor Eintritt der Demenz keine Verfügung erstellt wurde)?
    Welche Möglichkeiten gibt es um die demente Person z.B. vor Diebstahl odr finanzieller Ausbeutung durch Angehörige zu schützen?
    Kann man (auch wenn es die Möglichkeit der Entmündung nich mehr gibt) die finanzielle Vollmacht zumindest auf eine dritte und unabhängige Instanz übertragen oder ähnliches?

    Ích wäre sehr dankbar, wenn jemand dazu Stellung beziehen könnte!

    Viele Grüße, Tim


  • RE: Zuständigkeit bei Demenz


    Sehr geehrter Tim,

    Sie können eine Betreuung (im rechtlichen Sinne) Ihrer Urgroßmutter beim zuständigen Vormundschaftsgericht (also beim Amtsgericht des Bezirks, in dem sie wohnt) beantragen, dies kann jeder, der die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person feststellt. Das Vormundschaftsgericht prüft dann über die Betreuungsstelle und nach Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit und legt den Betreuer fest. Hierbei kann es sich um ein Familienmitglied aber auch um einen Berufsbetreuer handeln. Das Amtsgericht bzw. die Betreuungsstelle sollte im Zweifelsfalle über Ihre innerfamiliären Differenzen unterrichtet werden.
    Geben Sie zur weiteren Vertiefung in dieses Thema bei einer der gängigen Suchmaschinen (z.B. Google) die Begriffe "Betreuung beantragen" ein und Sie erhalten eine Vielzahl informativer Seiten zu diesem Thema aufgelistet.

    Mit freundlichen Grüssen,

    Spruth

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