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Allergie - Hautarzt verweigert Einweisung in Klinik

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  • Allergie - Hautarzt verweigert Einweisung in Klinik

    Hallo,

    ich schreibe hier für meinen Schwiegervater, der dringend in eine Spezialklinik müsste.

    Sachverhalt:
    Arbeitsunfall vor einigen Monaten.
    Im Krankenhaus erste Allergie mit Ausschlag, vermutlich auf das Antibiotikum.
    Zwischendrin ging es los mit Angioödem. Ihm schwillt das Gesicht an, schlucken wird auch schwieriger.
    Beim Hautarzt wurde der Standard-Prozedere mit Prick-Test und so gemacht. Kam natürlich nichts raus.
    Zuletzt hatte noch ein Antiallergikum geholfen.
    Kürzlich musste er dann ins Krankenhaus, weil auch das Antiallergikum nichts mehr geholfen hat. Gesicht angeschwollen, Schluckbeschwerden, Urticaria laut Klinik. Man hat ihn mit Kortison usw. vollgepumpt und wieder heim gelassen.

    Nachdem dieser Zustand ja grundsätzlich lebensgefährlich ist bzw.werden kann habe ich mich nach spezialisierten Kliniken für Allergien umgesehen und eine sehr gute in der Nähe gefunden. Dort könnte er stationär auf die Allergien getestet werden um das Problem zu entdecken. Die Klinik darf auch gesetzlich versicherte behandeln.

    Hierfür braucht er jedoch einen Einweisungsschein vom Dhermatologen.
    Heute war er beim Hautarzt. Dieser hat ihm die Einweisung mit der Aussage verweigert, er arbeitet nicht mit dieser Klinik zusammen und mein Schwiegervater soll doch in die nächste Uniklinik, die machen sowas auch.
    Aus "Sicherheitsgründen" darf er nicht mehr sagen.

    Kann der Hautarzt eine Einweisung mit dieser Begründung verweigern? Welche Rechtsgrundlage hat diese Begründung, ich habe leider nichts gefunden.
    Immerhin können durch die Allergie jederzeit lebensbedrohliche Zustände auftreten.
    Ein neuer Hautarzt dauert wieder wegen einem Termin wochenlang und der untersucht dann wieder alles sinnlos.

    Welche Möglichkeiten haben wir noch?

    Vielen Dank!


  • Re: Allergie - Hautarzt verweigert Einweisung in Klinik

    Eine Behandlungsverweigerung darf nie dazu führen, daß ein Patient ohne die notwendige ärztliche Versorgung bleibt (= ärztliche Hilfeleistungspflicht).
    Arzt und Patient sind in der Auswahl ihres Vertragspartners frei. Der Grundsatz der freien Arztwahl gilt auch für den Kassenpatienten.
    § 76 SGB V Freie Arztwahl


    Ich würde hier ggf. direkt mit der Krankenkasse sprechen.

    Kommentar


    • Re: Allergie - Hautarzt verweigert Einweisung in Klinik

      Hallo,

      Krankenhauseinweisungen und/oder Überweisung sind nicht an bestimmte Einrichtungen (Krankhäuser oder Ärzte) gebunden.
      Der Arzt muss beurteilen ob eine Einweisung medizinisch notwendig ist und entsprechend handeln.
      Es ist dabei dem Patienten selbst überlassen für welche Klinik er sich entscheidet. Natürlich spricht der behandelnde Arzt in der Regel eine Empfehlung aus.
      In der Praxis ist es häufig so, dass durch den behandelnden Arzt oft bereits Termine in einer Klinik für den Patienten vereinbart werden. Wenn ein Patient eine andere als die vom Arzt gewünschte/empfohlene Klinik aufsuchen möchte - aus welchem Grund auch immer - muss er sich selbst um den Termin kümmern. Selbstverständlich müssen dem Patienten die erforderlichen Befunde hierfür mitgegeben werden.
      Auch ich empfehle ihnen sich an ihre Krankenkasse und/ oder den Hausarzt zu wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dipl. med. Thomas Hagen

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