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Gesetzliche Bedingungen (Infektionsschutzgesetz)Stand: 8. Februar 2011Autor: Onmeda-Redaktion AllgemeinesDas Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde vom deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 20. Juli 2000 beschlossen und im Bundesgesetzblatt am 25. Juli 2000 veröffentlicht. Es trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Präzise heißt das Infektionsschutzgesetz: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Durch das Infektionsschutzgesetz treten unter anderem die folgenden Gesetze beziehungsweise Verordnungen außer Kraft:
In den § 1 und § 2 werden der Zweck des Gesetzes sowie eine Reihe von Begriffsbestimmungen vorgenommen. § 3 dient der Prävention durch Aufklärung. Im § 6 wird die namentliche Meldung von diverser Krankheiten und Impfschäden gefordert. In § 7 wird die namentliche Meldung von über 47 Krankheitserregern gefordert sowie die nicht namentliche Meldung von 6 Erregern. Der § 8 benennt die zur Meldung verpflichtete Personen. Sehr wichtig ist außerdem § 4 des Gesetzes, der dem Robert-Koch- Institut in Berlin eine Reihe wichtiger Aufgaben überträgt. So vor allem die Aufgabe "Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu verhindern". Außerdem ist von dem Institut eine entsprechende Statistik aufzustellen und infektionsepidemiologisch auszuwerten. In Zukunft wird es daher möglich sein, in Minuten aus dem Rechner zu erfahren, wo es eine Häufung, zum Beispiel von Hepatitis, Meningitis, Tuberkulose oder auch von Masern gibt beziehungsweise gegeben hat. Das Gesetz besteht aus 77 Paragraphen und einer Reihe von Artikeln mit Übergangsvorschriften, Sondervorschriften sowie den Vorschriften für das Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2001. Lesen Sie in diesem Beitrag zum ThemaGesetzliche Bedingungen
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