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Aufsichtspflicht

Stand: 22. Februar 2012Autor: Onmeda-Redaktion

Auch wenn Eltern natürlicherweise alles daran gelegen ist, dass ihrem Nachwuchs nichts geschieht, hat ihnen der Gesetzgeber eine offizielle Aufsichtspflicht auferlegt (§ 832 BGB). Die Bestimmungen regeln dabei nicht nur, dass Eltern ihre Kinder vor Gefahren schützen müssen. Sie haben auch Sorge dafür zu tragen, dass Dritte vor Schaden bewahrt werden, die ihre Kleinen verursachen könnten.

Nun gibt es keinen festgeschriebenen Handlungskatalog, nach dem Kinder jedweden Alters zu beaufsichtigen sind. Bis zum vierten Lebensjahr ihres Kinds müssen Eltern noch jederzeit eingreifen können, um Schaden vom Kind und von anderen abwenden zu können. Das heißt, bis dahin dürfen Kinder weder in der Wohnung noch draußen im Hof oder auf der Straße allein gelassen werden. Später richtet sich das Maß der Aufsichtspflicht zunehmend nach den individuellen Fähigkeiten der älter und selbstständiger werdenden Kinder.

Von dem Moment an, da Ihr Kind von anderen Menschen beaufsichtigt wird, sei es im Kindergarten, von der Nachbarin, den Großeltern oder dem Babysitter, geht die Aufsichtspflicht automatisch an sie über. Haftbar gemacht werden die Erwachsenen jedoch nur dann, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Aufsichtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben.

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