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Nährwert-Kennzeichnung

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Autor: Onmeda-Redaktion

Die EU-Richtlinie unterscheidet bei der Nährwertkennzeichnung zwischen sogenannten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

Nährwertbezogene Angaben

Nährwertbezogene Angaben sind alle Angaben auf einem Produkt, die direkt oder indirekt aussagen, dass ein Lebensmittel aus bestimmten Gründen besondere Nährwerteigenschaften hat.

Beispiel 1:

  • „Brennwertreduziert“
  • „Leicht“

Hier ist die Aussage, dass der Kaloriengehalt des Lebensmittels sehr niedrig ist oder extra reduziert wurde.

Beispiel 2:

  • „Fettarm“
  • „Zuckerfrei“
  • „Natriumarm“

Solche Produktangaben sagen aus, dass bestimmte (ungesunde) Nährstoffe oder andere Stoffe, in diesem Fall Fett, Zucker und Natrium, nicht im Lebensmittel vorkommen beziehungsweise reduziert wurden.

Beispiel 3:

  • „Hoher Vitamingehalt“
  • „Reich an Vitamin C

Diese Angaben vermitteln dem Verbraucher, dass bestimmte gesunde Nährstoffe oder andere gesunde Stoffe (in diesem Fall Vitamine) dem Lebensmittel extra zugefügt wurden oder dort in großen Mengen enthalten sind.

Nährwertbezogene Angaben dürfen nur dann auf einem Lebensmittel verwendet werden, wenn sie die Anforderungen der EU-Verordnung erfüllen. Beispielsweise ist auf einem Produkt die Aussage "energiereduziert" nur dann zulässig, wenn der Brennwert des Lebensmittels um mindestens 30 Prozent reduziert ist.

Gesundheitsbezogene Angaben

Gesundheitsbezogene Angaben sind alle Angaben auf einem Lebensmittel, die direkt oder indirekt aussagen, dass zwischen der Gesundheit und einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel beziehungsweise den Lebensmittelbestandteilen ein Zusammenhang besteht.

Solche Angaben sind zum Beispiel:

  • "Stärkt die Abwehrkräfte ihres Körpers"
  • " Kalzium stärkt die Knochen"
  • "Vollkornkost kann ihr Herz gesund erhalten und das Risiko einer Herzerkrankung verringern"

Solche Angaben dürfen zum Schutz des Verbrauchers nicht falsch oder irreführend sein und müssen auf allgemein anerkannten Forschungsergebnissen basieren und durch diese abgesichert werden.

Wird ein Stoff auf einem Lebensmittel als gesundheitsförderlich beschrieben „Kalzium stärkt die Knochen“), muss er:

  • im Lebensmittel in ausreichenden Mengen vorhanden sein, um positiv wirken zu können,
  • in einer Form vorliegen, die der Körper auch verwerten kann,
  • in solchen Konzentrationen vorkommen, dass die Wirkung des Stoffs durch den Verzehr einer vernünftigen Menge eintreten kann.

Bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten (z.B. die meisten Biere), dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben mehr gemacht werden.

Die EU-Verordnung unterscheidet bei der Nährwertkennzeichnung drei Kategorien von gesundheitsbezogenen Angaben.

  1. Angaben, die zur Verringerung eines Krankheitsrisikos gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel die Aussage: "Der regelmäßige Verzehr von ausreichenden Kalziummengen reduziert Ihr Risiko, im Alter an Osteoporose zu erkranken" oder auch Angaben, die sich auf die Entwicklung von Kindern beziehen (z.B. die Aufschrift "Extra-Portion Milch" auf der Schokocreme). Solche Aussagen dürfen erst nach der Zulassung durch die EU verwendet werden und sind bis dahin nach dem aktuellen Gemeinschaftsrecht unzulässig.
  2. Angaben, die sich auf die Rolle eines Nährstoffs oder eines anderen Stoffs beziehen. Dazu gehört zum Beispiel die Angabe "Kalzium stärkt die Knochen". Solche Angaben sollen in eine sogenannte Positivliste der Europäischen Kommission aufgenommen werden. Erfüllen diese Angaben die geltenden Voraussetzungen, können sie allgemein verwendet werden. Eine Ausnahme sind Angaben, bei denen die im Einzelfall zugrunde liegenden Daten dem Datenschutz unterliegen. Die Erstellung der Positivliste basiert auf wissenschaftlich gesicherten Aussagen.
  3. Angaben, die als Basis neu entwickelte wissenschaftliche Daten (sog. "innovative Angaben") haben. Sie werden einem beschleunigten Registrierungsverfahren unterzogen, um zu prüfen, ob sie zugelassen werden können.

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