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Autor: Onmeda-Redaktion
Die EU-Richtlinie unterscheidet bei der Nährwertkennzeichnung zwischen sogenannten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.
Nährwertbezogene Angaben sind alle Angaben auf einem Produkt, die direkt oder indirekt aussagen, dass ein Lebensmittel aus bestimmten Gründen besondere Nährwerteigenschaften hat.
Beispiel 1:
Hier ist die Aussage, dass der Kaloriengehalt des Lebensmittels sehr niedrig ist oder extra reduziert wurde.
Beispiel 2:
Solche Produktangaben sagen aus, dass bestimmte (ungesunde) Nährstoffe oder andere Stoffe, in diesem Fall Fett, Zucker und Natrium, nicht im Lebensmittel vorkommen beziehungsweise reduziert wurden.
Beispiel 3:
Diese Angaben vermitteln dem Verbraucher, dass bestimmte gesunde Nährstoffe oder andere gesunde Stoffe (in diesem Fall Vitamine) dem Lebensmittel extra zugefügt wurden oder dort in großen Mengen enthalten sind.
Nährwertbezogene Angaben dürfen nur dann auf einem Lebensmittel verwendet werden, wenn sie die Anforderungen der EU-Verordnung erfüllen. Beispielsweise ist auf einem Produkt die Aussage "energiereduziert" nur dann zulässig, wenn der Brennwert des Lebensmittels um mindestens 30 Prozent reduziert ist.
Gesundheitsbezogene Angaben sind alle Angaben auf einem Lebensmittel, die direkt oder indirekt aussagen, dass zwischen der Gesundheit und einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel beziehungsweise den Lebensmittelbestandteilen ein Zusammenhang besteht.
Solche Angaben sind zum Beispiel:
Solche Angaben dürfen zum Schutz des Verbrauchers nicht falsch oder irreführend sein und müssen auf allgemein anerkannten Forschungsergebnissen basieren und durch diese abgesichert werden.
Wird ein Stoff auf einem Lebensmittel als gesundheitsförderlich beschrieben „Kalzium stärkt die Knochen“), muss er:
Bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten (z.B. die meisten Biere), dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben mehr gemacht werden.
Die EU-Verordnung unterscheidet bei der Nährwertkennzeichnung drei Kategorien von gesundheitsbezogenen Angaben.
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