Startseite > Ratgeber > Drogen > Betäubungsmittelgesetz > § 33 Erweiteter Verfall und Einziehung
Stand: 8. Dezember 2009Autor: Onmeda-Redaktion
(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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