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Betäubungsmittelgesetz

§ 33 Erweiteter Verfall und Einziehung

Stand: 8. Dezember 2009Autor: Onmeda-Redaktion

(1) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden

  1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13, sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
  2. in den Fällen der §§ 29a, 30 und 30a.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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