Startseite > Ratgeber > Drogen > Betäubungsmittelgesetz > § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
Autor: Onmeda-Redaktion
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
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