Startseite > Ratgeber > Drogen > Betäubungsmittelgesetz > § 20 Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
Stand: 8. Dezember 2009Autor: Onmeda-Redaktion
(1) Besondere Ermächtigung für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
a) Betäubungsmitteln,
b) ausgenommenen Zubereitungen und
c) zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel sind,
angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die in Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe an bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.
(2)Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
(3) (weggefallen)
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