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Alkohol und Recht

Stand: 12. Januar 2011Autor: Onmeda-Redaktion

Für Straftaten – einschließlich Verkehrsstraftaten, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden – gelten teilweise besondere Rechtsvorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Autofahren

Bei vielen Verkehrsunfällen spielt Alkohol eine Rolle. Da die Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt sein kann, gibt es entsprechende Promillegrenzen, die man im Straßenverkehr einhalten muss. Bei Verstößen drohen je nach Vergehen Bußgeld, der Verlust des Führerscheins, Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister oder sogar Haftstrafen.

Folgende Promillegrenzen sind für den Straßenverkehr in Deutschland festgelegt:

  • Null-Promille-Grenze: Personen bis 21 Jahre sowie Personen, die sich noch in der Führerschein-Probezeit befinden, dürfen gar keinen Alkohol getrunken haben, wenn sie sich hinter das Steuer setzen.
  • ab 0,3 Promille: Wer mit einem Alkoholwert ab 0,3 Promille einen Unfall verursacht, kann wegen Gefährdung im Straßenverkehr geahndet werden. Auch auffälliges Verhalten im Straßenverkehr kann jetzt bestraft werden.
  • ab 0,5 Promille: Wer mit einem Blutalkoholspiegel von mindestens 0,5 Promille Auto fährt, muss mit einer Geldbuße, einem Monat Fahrverbot und Punkten in Flensburg rechnen. Bei einem Unfall können weitere Sanktionen die Folge sein.
  • ab 1,1 Promille: Die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit ist eingetreten, welche in jedem Fall bestraft wird – es kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden. Zudem drohen – neben sieben Punkten in Flensburg – Führerscheinentzug und eine Geldstrafe.
  • ab 1,6 Promille: Zusätzlich droht nun die umgangssprachlich auch als "Idiotentest" bezeichnete medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

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