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Röntgenpass und Strahlenpass

Strahlenpass

Stand: 26. Oktober 2007Autor: Onmeda-Redaktion

Gemäß § 15 und § 40 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie § 35 der Röntgenverordnung (RöV) ist ein Strahlenpass von beruflich strahlenexponierten Personen zu führen, wenn sie in genehmigungspflichtigen Anlagen arbeiten, für die der Arbeitgeber keine eigene Genehmigung besitzt. So muss zum Beispiel der Techniker einer externen Firma, der in einer nuklearmedizinischen Abteilung eine Gamma-Kamera repariert oder in einem Kernkraftwerk tätig ist, einen Strahlenpass besitzen. Der Strahlenpass muss nach dem Ende der beruflichen Tätigkeit 30 Jahre lang aufbewahrt werden.

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