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Autor: Onmeda-Redaktion
Unter beruflich strahlenexponierten Personen versteht man entsprechend der Strahlenschutz- verordnung bzw. der Röntgenverordnung alle Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Im Wesentlichen sind dies Beschäftigte in der Medizin, in Kernkraftanlagen, Forschungsanlagen sowie neuerdings auch unter bestimmten Voraussetzungen das fliegende Personal. Ionisierende Strahlung wird in der Medizin hauptsächlich in der Röntgendiagnostik, in der Strahlentherapie sowie in der Nuklearmedizin angewendet.
Im Jahre 2000 gab es in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 333.000 beruflich strahlenexponierte Personen. Die über diesen Personenkreis gemittelte jährliche effektive Äquivalentdosis betrug dabei 0,24 mSv. Eine Unterscheidung in beruflich strahlenexponierte Personen und nicht beruflich strahlenexponierte Personen hat sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer eine Reihe von Konsequenzen. Der Gesetzgeber hat unter anderem dadurch festgelegt, dass eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A eine Beschäftigung in bestimmten Bereichen nur erlaubt werden darf, wenn sie vor Beginn ihrer Tätigkeit von einem ermächtigten Arzt (Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz) untersucht worden ist und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen und eine Weiterbeschäftigung ist nur möglich, wenn eine schriftliche Bescheinigung vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dieser Hinweis soll den Arbeitnehmer vor weitreichenden gesundheitlichen Folgen schützen, die durch eine erhöhte Strahlenbelastung entstehen könnten.
Die Auflage deckt unter Umständen auch frühzeitig Fehler im Arbeitsablauf auf, durch die der Arbeitnehmer sich und andere möglicherweise gefährdet. Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede beruflich strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegt, eine Gesundheitsakte zu führen. Diese Gesundheitsakte enthält Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung sowie die durch die Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person erhaltene Körperdosis. So wird der Arbeitgeber verpflichtet, die beruflich strahlenexponierten Personen personendosimetrisch zu überwachen und die Grenzwerte einzuhalten. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person.
Nach der Strahlenschutzverordnung wird der Personenkreis der strahlenexponierten Personen zum Zwecke der Kontrolle und der arbeitsmedizinischen Vorsorge in die beiden Kategorien A und B unterteilt. Die folgende Tabelle gibt die Werte für die Dosen in einem Kalenderjahr an, nach der die Kategorisierung aufgrund der neuen Strahlenschutzverordnung erfolgt.
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