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Forenexpertin: Dr. Frauke Höllering
Forum Sexualität
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Stand: 26. September 2011Autor: Onmeda-Redaktion
Nach § 177 des deutschen Strafgesetzbuches ist sexuelle Nötigung und Vergewaltigung strafbar und wird je nach Schwere mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten geahndet. Verursacht der Täter dabei den Tod des Opfers, greift der §178. In diesem Fall beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zehn Jahre oder lebenslänglich.
Manche Täter nutzen die hilflose Lage ihres Opfers aus oder sie versetzen ihr Opfer vor der Vergewaltigung aktiv in eine hilflose Lage, aus der sie sich nicht wehren können – beispielsweise durch K.-o.-Tropfen. In diesem Fall wird § 179 angewandt.
Darüber hinaus kann auch der § 179 zum Tragen kommen, wenn der Täter die hilflose Situation des Opfers gezielt ausnutzt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Opfer geistig behindert ist oder aber, wenn der Täter sein Opfer durch K.-o.-Tropfen außer Gefecht setzt.
(1) Wer eine andere Person
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Bis zum Jahr 1997 konnte eine Vergewaltigung in der Ehe – auch bei getrennt lebenden Eheleuten – nur als Körperverletzung und / oder Nötigung bestraft werden.
Seit 1997 ist eine Vergewaltigung unter Eheleuten rechtlich der einer Vergewaltigung durch eine andere Person völlig gleichgestellt.
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