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Sex am Arbeitsplatz

Rechtliche Aspekte

Stand: 11. Dezember 2007Autor: Onmeda-Redaktion

Sex am Arbeitsplatz kann sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Strafrecht

Sofern die Rechte Dritter durch die Handlung betroffen werden, so zum Beispiel bei Sex in allgemein zugänglichen Räumen, kann eine Bestrafung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a des Strafgesetzbuchs erfolgen.

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses:

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 [Exhibitionistische Handlungen] mit Strafe bedroht ist.

Erhebliche Strafe kann auf die Betroffenen zukommen, wenn Kinder Zeuge der Handlung werden. In diesem Fall ist eine Bestrafung nach § 176 des Strafgesetzbuchs zu erwarten. Wer sexuelle Handlungen vor Kindern vornimmt, kann demnach zu bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Findet der Sex zwischen Vorgesetzten und Untergebenen statt, ist möglicherweise eine Bestrafung nach § 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) oder § 180 (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) des Strafgesetzbuchs zu erwarten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Handlung unter Ausnutzung der Dienststellung erfolgt und die betroffene Person jünger als 18 Jahre ist.

Arbeitsrecht

Ob arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder eine Entlassung zu befürchten sind, hängt von einer Reihe von Umständen ab, wie zum Beispiel von der Frage, ob die Rechte Dritter beeinträchtigt wurden oder ob der Betriebsfrieden gestört wurde.

Wenn der Sex nicht einvernehmlich geschieht, greift seit August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 1994. (BGB1. I S. 1406). Der Arbeitgeber ist nach § 14 dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu unterbinden. Andernfalls ist die betroffene Person berechtigt, seine berufliche Tätigkeit einzustellen, wenn es ihrem eigenen Schutz dient.

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