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Selbstbefriedigung, Onanie, MasturbationRechtliche AspekteStand: 19. Mai 2009Autor: Onmeda-Redaktion Wer Selbstbefriedigung (Onanie, Masturbation) öffentlich praktiziert, kann nach § 183a des Strafgesetzbuchs als Erregung des öffentlichen Ärgernisses betraft werden. Zudem ist Selbstbefriedigung vor Kindern nach § 176 StGB im Sinne des sexuellen Missbrauchs strafbar. Auch eine aktive Hilfestellung bei psychisch kranken, geistig behinderten oder bewusstlosen Menschen wird nach § 197 StGB geahndet. StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses: Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist. Wird sie vor Kindern vollzogen, ist der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Absatz 4 StGB erfüllt und wird mit erheblicher Strafe bedroht. StGB § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern: (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
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