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Forenexpertin: Dr. Frauke Höllering
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ProstitutionRechtliche AspekteStand: 28. November 2007Autor: Onmeda-Redaktion Durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (kurz: Prostituiertengesetz, ProstG), das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat sich die Rechtsstellung der Prostituierten in Deutschland erheblich verbessert. Diesem Gesetz zufolge sind sie in einer ganzen Reihe von Beziehungen als Angestellte zu betrachten. Sie sind somit unter anderem auch sozial- und krankenversichert. Für den "Arbeitgeber" unterliegt die Beschäftigung von angestellten Prostituierten daher nicht mehr einer Verfolgung nach Paragraph 180a des Strafgesetzbuchs. Der Paragraph 180a ist entsprechend geändert worden. Sogar eine Existenzgründung im Rahmen einer Ich-AG ist möglich und wird beim Vorliegen der festgelegten Voraussetzungen von den zuständigen Arbeitsagenturen unterstützt. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, dass die Prostituierten selbst bestimmt ihrer Tätigkeit nachgehen und auch aus eigenem Antrieb jederzeit wieder aussteigen können. Eine weitere wichtige Rolle spielt Paragraph 181a, der vor allem dazu dient, die Prostituierten vor Ausbeutung und Unterdrückung zu schützen. StGB § 181a Zuhälterei: (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt. Lesen Sie in diesem Beitrag zum ThemaProstitution
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