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Forenexpertin: Dr. Frauke Höllering
Forum Sexualität
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Stand: 29. April 2011Autor: Onmeda-Redaktion
Aus Gründen des Jugendschutzes ist die Verbreitung von Pornographie in Deutschland nur stark eingeschränkt erlaubt. Sie ist jedoch nicht grundsätzlich verboten.
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
Fußnote
§ 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405 - 1 BvL 13/76 -
Die Verbreitung sogenannter harter Pornographie hingegen ist grundsätzlich verboten. Hierzu zählen pornographische Darstellungen mit Tieren oder Darstellungen, die Gewalt verherrlichend sind. Ebenso ist nach § 184b die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften nicht erlaubt.
Die Verbreitung pornographischer Darstellungen durch Rundfunk und Fernsehen ist in Deutschland nach § 184c verboten. Eine Ausnahme machen sogenannte Bezahlfernsehsender.
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