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Forum Sexualität
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Stand: 15. November 2007Autor: Onmeda-Redaktion
Jegliche Form der Leichenschändung, und somit auch die Nekrophilie, ist in Deutschland als Störung der Totenruhe nach § 168 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar und kann mit Geldstrafen sowie mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden.
Tötet jemand einen Menschen, um sich nach der Tat an der Leiche sexuell zu befriedigen, so kann die Tat gemäß § 211 StGB als Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden.
StGB § 168 Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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