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Kindesmissbrauch

Rechtliches

Stand: 15. April 2010Autor: Onmeda-Redaktion

Sexueller Missbrauch muss auch aus rechtlicher Sicht betrachtet werden. Als strafmündig gelten Täter ab dem 14. Lebensjahr.

Aus rechtlicher Sicht sind vor allem die Paragraphen 174, 176, 183 und 184 des Strafgesetzbuchs (StGB) relevant:

Sexueller Missbrauch von Kindern

Jeder, der an einem Kind oder an einem Jugendlichen unter 14 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt oder das Kind zwingt, sexuelle Handlungen am Erwachsenen auszuführen, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Verboten ist beispielsweise auch, einem Kind pornographische Bilder, Bücher oder Filme zu zeigen oder im Internet sexuellen Handlungen vorzunehmen.

Verbreitung pornographischer Schriften

Im Paragraphen 184 StGB ist festgelegt, dass es verboten ist, Produkte mit kinderpornographischen Inhalten zu besitzen oder für andere zu beschaffen. Besitzer von kinderpornographischem Material müssen von einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ausgehen.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Der Paragraph 174 StGB bestimmt, dass Schutzbefohlene wie Lehrer, Ausbilder oder Betreuer keine sexuellen Handlungen an Jugendlichen unter 16 Jahren vornehmen dürfen. Steht der Jugendliche in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Schutzbefohlenen und nutzt der Schutzbefohlene diese Beziehung aus, erhöht sich die Altersgrenze auf 18 Jahre.

Exhibitionistische Handlungen

Ob über eine Webcam oder direkt vor Ort: Wer Kindern beispielsweise seinen erigierten Penis zeigt oder Kinder auffordert, seine Genitalien zu betrachten, macht sich strafbar.

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Kindesmissbrauch

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