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Forenexpertin: Dr. Frauke Höllering
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GerontophilieRechtliche AspekteStand: 16. November 2007Autor: Onmeda-Redaktion Sofern beide Partner volljährig sind, ist die Liebe zwischen Personen mit extremen Altersunterschieden nicht strafbar. Strafbar ist allerdings der sexuelle Kontakt zu Greisen, wenn diese nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte sind. In diesem Fall ist ein Tatbestand nach § 179 Strafgesetzbuch gegeben. § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (1) Wer eine andere Person, die
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend. Lesen Sie in diesem Beitrag zum ThemaGerontophilie
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