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Exhibitionismus

Rechtliche Aspekte

Stand: 7. Oktober 2011Autor: Onmeda-Redaktion

Exhibitionistische Handlungen sind nach Paragraph 183 des Strafgesetzbuchs strafbar und können mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden. Dabei wird die Tat nur auf Antrag gerichtlich verfolgt (durch den Antrag des Opfers beziehungsweise im Fall der Minderjährigkeit durch einen Erziehungsberechtigten). Eine Ausnahme besteht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Geschieht die Tat vor Kindern, ist sie nach den Paragraphen 174 und 176 des Strafgesetzbuchs mit erheblichen Strafen verbunden.

STGB § 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

  1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
  2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1

bestraft wird

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