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Stand: 1. Januar 2006Autor: Onmeda-Redaktion
Da eine multiple Sklerose (MS) wie viele andere chronische Krankheiten zu Behinderungen führen kann, gelten auch für sie die sozialrechtlichen Gesetze und Bestimmungen, die Maßnahmen zur Vermeidung schwerwiegender Härten vorsehen.
Nach diesem Gesetz wird die Schwere einer Gesundheitsstörung unabhängig von ihrem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit bewertet. Für Menschen mit einer MS bestehen je nach dem Grad der Behinderung (GdB) wichtige Regelungen, die sich auf das Berufsleben (z.B. Kündigungsschutz), steuerliche Vergünstigungen (Freibeträge) und Vorteile im öffentlichen Leben (kostenlose Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln) beziehen. Die Höhe des GdB wird dabei nicht durch die Diagnose einer MS an sich, sondern durch den im jeweiligen konkreten Fall bedingten Grad der Behinderung bestimmt. Auch die Frage, ob einem MS-Patienten eine Anerkennung als Schwerbehinderter zusteht oder nicht, richtet sich nach seiner jeweiligen Behinderung; die Diagnose alleine reicht nicht aus.
Vor einer voreiligen und unkritischen Beantragung eines Schwerbehindertenausweises muss gewarnt werden. Der oft als Grund genannte Kündigungsschutz von Schwerbehinderten wird von vielen Firmen und auch im öffentlichen Dienst nur allzu oft erfolgreich umgangen. Umgekehrt haben MS-Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis gegenüber Nichtbehinderten weitaus mehr Schwierigkeiten, bei gleicher Qualifikation einen Arbeitsplatz zu erlangen. Vor einer Antragstellung sollten sich Betroffene deshalb vom behandelnden Arzt und gegebenenfalls auch vom Sozialdienst in Kliniken oder von Sozialämtern sorgfältig beraten lassen.
Gesetzliche Krankenversicherungen sind verpflichtet, Patienten mit multipler Sklerose aufzunehmen beziehungsweise die Kosten für notwendige Heilmaßnahmen zu übernehmen. Inwieweit dieser Grundsatz allerdings langfristig Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Durch die Öffnung der gesetzlichen Krankenkassen mit der Möglichkeit eines Wechsels haben sich teilweise einschränkende Änderungen der Aufnahmebedingungen und Leistungseinschränkungen ergeben. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte man dies bei einem aus Beitragsgründen in Erwägung gezogenen Wechsel durch genaues Erfragen und Vergleichen der Leistungen der verschiedenen Anbieter unbedingt berücksichtigen.
Bei privaten Krankenkassen und Lebensversicherungen bestehen ohnehin oft Aufnahmeklauseln, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannte, chronisch verlaufende Krankheiten wie die MS von der Leistungspflicht ausschließen. Gegen eine solche Klausel hilft auch das Verschweigen einer dem Patienten bekannten MS-Diagnose nicht, zumal später eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bekannte Krankheit meist nachgewiesen werden kann und dann bei nachträglicher Kenntnis Leistungen durch die Versicherung abgelehnt werden. Anders sieht es aus, wenn Betroffene vor Vertragsabschluss zwar einmal vorübergehende Beschwerden hatten, die aber nicht zur Diagnose einer MS führten. Dann besteht für die Versicherung Leistungspflicht.
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