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Stand: 1. Januar 2006Autor: Onmeda-Redaktion
Erwerb und Besitz eines Führerscheins werden in der heutigen Zeit nicht nur von Jugendlichen meist als Selbstverständlichkeit betrachtet. Oft wird damit die Verwirklichung der persönlichen Freiheit und des Sozialprestiges verbunden.
Darüber hinaus kann die Fahrtauglichkeit aber auch für eine Berufstätigkeit von Bedeutung sein, weil ein Arbeitsplatz zum Beispiel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in vertretbarer Zeit erreichbar ist. Ob man mit multipler Sklerose (MS) Auto fahren kann oder nicht, hängt nicht von der Diagnose, sondern von der Schwere einer eventuell bestehenden Behinderung ab. Wenn Schübe folgenlos überstanden werden, kann die Fahrtauglichkeit ohne Einschränkung bejaht werden. Allein die Tatsache, dass man an MS erkrankt ist, schränkt die Fahrtauglichkeit nicht ein.
Wenn sich Behinderungen einstellen, müssen Betroffene dafür Sorge tragen, dass sie durch ihre Teilnahme am Straßenverkehr andere oder sich selbst nicht gefährden. Bei vielen Behinderungen kann durch geeignete technische Veränderungen am Fahrzeug die Verkehrssicherheit so erhöht werden, dass gegen das Autofahren keine Einwände bestehen. Wenn schwerwiegende, bleibende Ausfallserscheinungen wie Störungen der Koordination oder Doppelbilder vorhanden sind, können solche Maßnahmen bisweilen nicht mehr ausreichen und Betroffene dürfen kein Auto mehr fahren. Tun sie es dennoch, laufen sie Gefahr, dass bei Unfällen die Schuldfrage und damit auch die Haftung der Versicherung zu ihren Ungunsten entschieden wird. Die Verkehrsbehörde ist dann berechtigt, den Führerschein einzuziehen.
In Deutschland heißt es in §11 der seit Anfang 1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Absatz 1: "Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel [...] vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird [...]". Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Angaben beziehen sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen der im nächsten Absatz erwähnten "Begutachtungs-Leitlinien Kraftfahrereignung", wobei es in einer Vorbemerkung heißt: "Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten".
Die Behörden in Deutschland orientieren sich bei ihren Entscheidungen weitgehend an Empfehlungen eines gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und beim Bundesministerium für Gesundheit, die als "Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung" Anfang 2000 in der 6. Auflage erschienen sind. Darin ist die MS lediglich unter dem Abschnitt "Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks" erwähnt.
| Auch wenn in einem akuten Krankheitsschub eine schwere Behinderung besteht, müssen Betroffene deswegen nicht etwa ihren Führerschein bei der Verkehrsbehörde abgeben. Es genügt, während der Zeit der Verschlechterung auf das Führen eines Kraftfahrzeuges zu verzichten. |
Bleibt eine Behinderung aber bestehen oder nimmt sogar zu, ist eine sorgfältige Risikoabwägung unumgänglich. Dabei können körperliche Einschränkungen durch technische Ein- und Umbauten auf Grundlage der erwähnten "Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern" häufig ausgeglichen werden!
Im Zweifelsfall besteht bei einer nennenswerten Behinderung zum Beispiel in manchen Rehabilitationskliniken die Möglichkeit, die Fahreignung sowohl theoretisch (i.d.R. durch eine neuropsychologische Untersuchung) als auch praktisch (durch eine Fahrprobe mit einem besonders ausgebildeten Fahrlehrer und meist auch einem Neuropsychologen) zu überprüfen und realistisch einzuschätzen. Über das Ergebnis der Fahrprobe werden die Betroffenen ausführlich informiert; gegebenenfalls werden eine Umrüstung des Autos oder einige zusätzliche Fahrstunden am Heimatort empfohlen. Rechtliche Konsequenzen wie ein Hinweis an eine Behörde oder gar ein Führerscheinentzug erfolgen nicht!
In allen Fragen der Fahrtauglichkeit sollten Betroffene zunächst ihren Hausarzt oder Neurologen fragen. Wenden sie sich zu frühzeitig an offizielle Stellen wie das Gesundheitsamt oder die Verkehrsbehörde, so laufen sie Gefahr, dass ihnen der Führerschein voreilig entzogen wird. Die Wiedererlangung kann dann unter Umständen zu einem mühsamen Kampf mit den Behörden werden.
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