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Mobbing und seine Folgen

Rechtliches

Stand: 29. Juni 2011Autor: Onmeda-Redaktion

Es gibt in Deutschland bisher kein Anti-Mobbing-Gesetz, wie es beispielsweise in Frankreich oder Schweden der Fall ist. Dennoch können Sie sich rechtlich gegen Mobbing wehren, da dieses Verhalten auch in Deutschland verboten und strafbar ist. So ist es möglich, die mobbende(n) Person(en) unter Umständen zum Beispiel wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch), Verleumdung (§ 187 Strafgesetzbuch), übler Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch) oder auch Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch) strafrechtlich zu belangen. Seit 2006 ist außerdem das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) in Kraft, auf das Sie sich als Mobbing-Opfer dann berufen können, wenn man Sie in ungerechtfertigter Weise aus Gründen der Rasse oder wegen Ihrer ethnischen Herkunft, Ihres Geschlechts, Ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Ihres Alters oder Ihrer sexuellen Identität benachteiligt hat.

Mobbing gilt als Eingriff in das durch Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes geschützte Persönlichkeitsrecht jedes Menschen. Somit sind Verhaltensweisen, die dieses Persönlichkeitsrecht verletzten, auch im Rahmen von Mobbing strafbar.

Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz zu minimieren oder ganz zu beseitigen. Daher können Mobbing-Opfer unter Umständen vor dem Verwaltungsgericht auch auf Unterlassung klagen. Zudem können sie sich auf das am 18.06.2007 in Kraft getretene Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) berufen, wenn sie aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität eine Benachteiligung erfahren.

Da Mobbing oft unterschwellig und nicht immer direkt erfolgt, ist es oft schwer, den Beweis hierfür zu erbringen. Allerdings sind vor Gericht in vielen Fällen Beweiserleichterungen zugunsten der Betroffenen möglich, wenn genügend Indizien vorliegen.

In schweren Fällen von Mobbing haben Betroffene das Recht, die Arbeitsleistung einzustellen oder außerordentlich zu kündigen, wenn der Arbeitgeber auf vorherige Aufforderungen, das Mobbing zu unterbinden, nicht reagiert hat.

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