Fiebriges schlafendes Kind.
© iStock

Wenn das Kind krank ist

Von: Onmeda-Redaktion
Letzte Aktualisierung: 30.12.2021

Wenn das Kind krank ist, stehen zahlreiche Überlegungen an. Muss das Kind zum Kinderarzt? Fühlt es sich nur unwohl oder steckt etwas Ernstes dahinter? Was tun, wenn die Eltern berufstätig sind? Und was, wenn das Kind ins Krankenhaus muss?

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Mediziner*innen geprüft.

Krankes Kind – wann zum Arzt?

Die meisten Eltern entwickeln im Lauf der Jahre ein Gespür dafür, ob ihr Kind sich lediglich unwohl fühlt beziehungsweise die Erkankung auch ohne ärztliche Hilfe vorübergeht oder ob besser der Kinderarzt einen Blick darauf werfen sollte.

Immer aber gilt: Wenn Sie unsicher sind, bemühen Sie lieber einmal zu oft den Kinderarzt als einmal zu wenig! Oft reicht es aus, beim Arzt anzurufen und sich zu versichern, ob es nötig ist einen Termin zu machen, sofort vorbeizukommen – oder ob man erst einmal abwarten kann.

Wann zum Arzt?

Nicht immer ist es nötig, bei Beschwerden ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In folgenden Fällen sollten Sie aber Ihren Kinderarzt oder eine Notfallpraxis kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen:

Zu Hause

Wer krank ist, sollte sich ausruhen! Kranken Kindern fällt das aber besonders schwer. Versuchen Sie daher, Ihr Kind im Krankheitsfall mit ruhigen Dingen zu beschäftigen: Lesen Sie Geschichten vor, wenn es noch nicht selber lesen kann. Spielen Sie Gesellschaftsspiele oder machen Sie Musik oder ein Hörspiel an. Je nach Alter kann bei Krankheit auch mal eine Weile der Fernseher laufen.

Lassen Sie Ihr krankes Kind zu Hause möglichst am Familienalltag teilnehmen, etwa indem Sie es ihm auf dem Sofa gemütlich machen. Solange es körperlich dazu in der Lage ist, darf ein krankes Kind ruhig auch einmal rumtoben – achten Sie aber darauf, dass es immer wieder Ruhepausen einlegt und sich nicht überanstrengt.

Medikamente für Kinder

Es ist nicht nötig, bei den kleinsten Beschwerden Medikamente einzunehmen. Das kindliche Immunsystem ist noch nicht voll ausgeprägt und muss erst lernen, mit Krankheiten aus eigener Kraft fertigzuwerden. Diese Möglichkeit hat es nur, wenn es mit alltäglichen Krankheitserregern in Kontakt kommt und diese bekämpfen muss. Medikamente sind daher nicht nötig bei:

Auch wenn das Kind sich kleinere Verletzungen zuzieht, etwa eine Beule oder ein aufgeschürftes Knie, sollte man nicht gleich mit Arzneimitteln daherkommen. Hier reicht es, die Wunde zu reinigen oder, bei stumpfen Verletzungen, zu kühlen und das Kind zu trösten.

Es gibt natürlich Situationen, in denen Medikamente ganz klar unerlässlich sind. Zwischen leichten Beschwerden und schweren Krankheiten gibt es allerdings auch eine Grauzone, in der Eltern schon einmal unsicher sein können, ob sie lieber auf Medikamente verzichten oder ob sie ihrem Kind durch den Verzicht unnötige Schmerzen oder Folgerisiken zumuten.

Beraten Sie sich daher immer mit Ihrem Kinderarzt, wenn Sie unsicher sind!

Außerdem können Sie folgende Tipps beachten:

  • Bei leichten Infekten helfen häufig Wadenwickel gut gegen Fieber, Quarkwickel gegen Husten. Aber Achtung: Anhaltendes oder hohes Fieber sollten Sie erst mit dem Arzt abklären, bevor Sie selber Hand anlegen! Wadenwickel dürfen außerdem nur mit warmem Wasser getränkt sein, niemals mit kaltem Wasser!
  • Geben Sie Ihrem Kind nur Medikamente, die speziell vom Arzt für das Kind verschrieben wurden.
  • Halten Sie bei Medikamenten für Kinder immer genau die Dosierungshinweise ein. Das gilt auch und besonders für Schmerzpräparate wie Paracetamol oder Ibuprofen.
  • Acetylsalicylsäure ist für Kinder tabu! Sie kann bei Kindern das Reye-Syndrom auslösen, eine seltene Leber- und Hirnkrankheit.
  • Auch bestimmte ätherische Öle wie kampfer- oder minzölhaltige Präparate können für Säuglinge und Kleinkinder gefährlich werden. Hier sollten Sie nur speziell für Babys und Kleinkinder entwickelte Produkte verwenden.
  • Können Sie im Notfall den Kinderarzt nicht erreichen, wenden Sie sich am besten an den nächsten Kindernotdienst.

Das Kind im Krankenhaus

Ein Krankenhausaufenthalt stellt für viele Menschen eine große Belastung dar. Kleine Kinder haben zusätzlich das Problem, dass sie die Vorgänge meist nicht verstehen und einordnen können. Auch die Trennungsangst von den Eltern ist ein wichtiger Faktor.

Falls Ihr Kind einmal ins Krankenhaus muss, sollten Sie es daher vorsichtig darauf vorbereiten. Auch wenn kein Krankenhausaufenthalt ansteht, ist es sinnvoll, hin und wieder Kinderbücher mit dem Thema Krankheit und Krankenhaus vorzulesen, um für den Notfall gewappnet zu sein. Viele Kinder verarzten ihre Geschwister, Eltern oder die Kuscheltiere gerne mit einem Arztkoffer – auch das kann helfen, das Thema Arzt und Krankenhaus weniger fremd erscheinen zu lassen.

Wenn Ihr Kind tatsächlich einmal ins Krankenhaus muss, wählen Sie nach Möglichkeit eine Klinik aus, in der das Kind zusammen mit einem Elternteil aufgenommen werden kann. Wenn Sie wählen können, entscheiden Sie sich für eine Kinderklinik oder ein Krankenhaus mit einer Kinder- und Jugendstation. Einige Kliniken bieten Tage der offenen Tür oder sogar spezielle Kinderführungen an, um Kindern die Angst zu nehmen.

Wichtig! Unabhängig davon, ob der Krankenhausaufenthalt geplant ist oder Ihr Kind aus einem Notfall heraus in die Klinik muss: Versuchen Sie selber, die Ruhe zu bewahren. Das hilft Ihrem Kind, die Situation besser bewältigen zu können.

Krankentage & Krankengeld

Wenn das Kind krank ist, stellt sich für berufstätige Eltern die Frage, wie sie ihr Kind ohne zu große finanzielle Einbußen angemessen versorgen können. Je nachdem, ob man privat oder gesetzlich versichert ist und ob man angestellt, im öffentlichen Dienst, Azubi oder selbstständig ist, kommen unterschiedliche Modelle infrage.

Krankentage

Gesetzlich versicherte Mütter und Väter haben Anspruch auf zehn Krankentage pro Kindund Elternteil. Bei mehr als zwei Kindern greift aber eine Obergrenze von 25 Tagen pro Jahr und Elternteil. Die Krankentage können von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden – zusammengenommen haben Eltern also einen Anspruch von 20 Krankentagen pro Kind (mit einer Obergrenze von 50 Tagen pro Jahr, wenn mehr als zwei Kinder im Haushalt leben).

Gesetzlich versicherte Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen Krankentage zweier Elternteile, also 20 Krankentage pro Kind mit einer Obergrenze von 50 Tagen pro Jahr bei mehr als zwei Kindern.

Privat versicherte Eltern haben den gleichen Anspruch auf Krankentage wie gesetzlich versicherte Mütter und Väter. Allerdings unterscheidet sich ihr Anspruch auf das Krankengeld.

Arbeitgeber dürfen niemandem den gesetzlichen Anspruch auf die Krankentage verwehren!

Krankengeld oder Lohnfortzahlung?

Grundsätzlich haben die meisten berufstätigen Eltern einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an bezahlten Krankentagen. Je nach Berufszweig unterscheidet sich dieser Anspruch aber.

So unterliegen beispielsweise Auszubildende (Azubis), Umschüler und Personen auf dem zweiten Bildungsweg dem Berufsbildungsgesetz und haben danach einen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn sie ein krankes Kind betreuen müssen, das noch nicht zwölf Jahre alt ist.

Gesetzlich versicherteArbeitnehmer, die ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen müssen, erhalten entweder über eine gewisse Zeit eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder, wenn diese im Vertrag ausgeschlossen wurde, Krankengeld (auch Krankenpflegegeld oder Kinderkrankengeld) von der Krankenkasse (über die Dauer der gesetzlichen Krankentage).

Der Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Selbstständige, kurzzeitig Berufstägige und andere berufstätige Eltern, die nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sind, aber gesetzlich versichert sind. Voraussetzung ist aber, dass sie bei Abschluss der Krankenversicherung nicht auf ihren Anspruch auf Krankengeld verzichtet haben.

Die Höhe des Krankengeldes unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Im Durchschnitt beträgt es etwa 75 Prozent des Nettolohns.

Privat versicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Je nach Arbeitsvertrag ist eine Lohnfortzahlung über wenige Krankentage möglich. Ähnliches gilt für den öffentlichen Dienst – genaue Regelungen müssen hier individuell geklärt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um im Krankheitsfall Kinderkrankengeld zu beziehen:

  • ärztliches Attest über Dauer der Krankmeldung
  • bei der Krankenkasse wird ein Antrag auf Krankengeld gestellt
  • Alter des Kindes < 12 Jahre (keine Altersgrenze bei schwerstkranken und behinderten Kindern)
  • im Haushalt ist keine andere Person zur Betreuung verfügbar
  • das Kind ist über ein Elternteil gesetzlich versichert
  • es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Krankentage und Krankengeld nach Unfall

Wenn ein Kind unter zwölf Jahren nach einem Unfall betreut werden muss, der sich in einer Tagesbetreuung (Kita, Schule u.Ä.) oder auf dem Weg dorthin ereignet hat, wird das Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt.

Zusammenfassung

Übersicht über Krankentage & Krankengeld für berufstätige Elternteile

 gesetzliche Krankenversicherungprivate Krankenversicherung
Krankentage
  • 10 pro Kind (Alleinerziehende 20)
  • höchstens 25 pro Jahr (Alleinerziehende 50)
  • 10 pro Kind (Alleinerziehende 20)
  • höchstens 25 pro Jahr (Alleinerziehende 50)
Krankengeld
  • wenn Lohnfortzahlung vertraglich ausgeschlossen
  • über Dauer der Krankentage
  • auch für Selbstständige und andere, wenn diese selber Anspruch auf Krankengeld haben
kein Anspruch
Voraussetzungen
  • Kind < 12 Jahre
  • keine andere Pflegeperson im Haushalt
  • ärztliches Attest
  • Kind auch gesetzlich versichert
  • Antrag bei der Krankenkasse
  • Kind < 12 Jahre
  • keine andere Pflegeperson im Haushalt
  • ärztliches Attest
Sonderfälle
  • keine Altersbegrenzung bei schwerstkranken oder behinderten Kindern
  • Stiefeltern (verheiratet oder in Lebenspartnerschaft) haben den gleichen Anspruch wie ein Elternteil
  • keine Altersbegrenzung bei schwerstkranken oder behinderten Kindern
  • Stiefeltern (verheiratet oder in Lebenspartnerschaft) haben den gleichen Anspruch wie ein Elternteil