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allgemeine Fragen: Abtreibung

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  • allgemeine Fragen: Abtreibung

    ich würde mich gerne über Abtreibung informieren, nicht dass dies heißen soll, dass ich selbst abtreiben will, nein!
    Ab wann kann man Abtreiben lassen (Welche Woche/Monat) und bis zu welchem monat ist es möglich!
    Wie hoch sind die kosten für eine Abtreibung?
    Werden sie von der Krankenkasse übernommen oder ein Teil?
    Ist Abtreibung für Mädchen unter 18 kostenlos?
    Wie lange dauert eine Abtreibung?
    Braucht man das einverständniss der Eltern?

    Würde mich freuen, wenn zahlreich geantwortet werden würde...
    Grüßle


  • RE: allgemeine Fragen: Abtreibung


    Hallo Marich,

    Man kann bis zur 8. Schwangerschaftswoche unterbrechen, danach wird es schwieriger. Du kannst 2 Wochen nach Entdeckung der SS abbrechen, weil Du zwischenzeitlich noch ein Beratungsgespräch, z. B. bei PRO FAMILIA machen mußt.

    Die Indikation muß gestellt sein: soziale oder gesundheitliche Gründe müssen für die Abtreibung sprechen.

    Ein Teil kann von der Kasse übernommen werden, das hängt aber auch von der Indikation ab, wohl aber nicht vom Alter, es sei denn, ein Mädchen ist wirklich noch ein Kind, eine 13Jährige wird es wohl von der Kasse bezahlt bekommen...

    Der Eingriff dauert nicht länger als eine halbe Stunde, eher kürzer. In der guten Bibliothek findest Du auch Bücher, die die das ganz detailiert erklären.


    Schweigepflicht besteht, daher braucht man keine Einwilligung der Eltern.


    Gruß

    GG

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    • RE: allgemeine Fragen: Abtreibung


      Hallo,

      also zunächst: es gibt zwei möglichkeiten, abzutreiben, eine ausschabung unter narkose (wie im beitrag vorher beschrieben), dann noch die abtreibungspille. der zeitraum für die zweite variante ist kürzer, weil sonst die "erfolgs"rate nicht hoch genug ist, ich glaube nur bis zur 7.ssw.

      zwischen beratungsgespräch (kostenlos, soweit ich weiß)und abtreibung müssen meines wissens nach 3 tage liegen, damit es keine affekthandlung ist, sondern du noch darüber nachdenken kannst. für die beratung brauchst du eine bestätigung vom fa, in welcher ssw du dich befindest. dort bekommst du eine bescheinigung über die teilnahme am beratungsgespräch, ohne die du keine abtreibung durchführen lassen kannst.

      bei der aok kann man eine kostenerstattung für die abtreibung beantragen, wenn deine einkommensverhältnisse den vorgaben entsprechen. was die vorgaben allerdings sind, weiß ich nicht. es ist aber unwichtig, ob du bei der aok oder einer anderen kasse oder privat versichert bist (ich glaube, weil die aok da staatl. zuschüsse verwaltet, aber da bin ich mir nicht sicher),
      die kosten variieren vermutlich, aber ich denke, für eine ausschabung liegen sie zwischen 300 und 400 euro.

      unter 18 brauchst du bestimmt eine Einverständniserklärung der Eltern. Wenn du über 18 und über deine Eltern versichert bist, aber nicht willst, dass sies erfahren, kann man eine "neutrale" Rechnung fordern. Dann ist aus den Rechnungen nichts rauszulesen, da unterliegt der Arzt der Schweigepflicht.

      gruß, sternchen84

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      • RE: allgemeine Fragen: Abtreibung


        Hallo!

        Schau mal hier nach: http://www.uni-heidelberg.de/institu...7/bauer218.htm

        Dort findest du die genaue gesetzliche Grundlage.
        Wegen der Einverständnis der Eltern bin ich mir nicht sicher, aber da es sich bei einer Aussschabung um einen operativen Eingriff handelt, gehe ich davon aus, das eine Einverständnis erforderlich ist.

        Auch wenn du schreibst, dass du nicht abtreiben willst, so möchte ich doch noch sagen, dass auch bitte die Folgen für die Frau bedacht werden sollten die im Laufe des Lebens durch eine Abtreibung entstehen können, auch noch Jahre später!

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        • RE: allgemeine Fragen: Abtreibung


          Hallo,

          man kann sich ganz gut im Internet informieren, wenn man seriöse Quellen heraussucht, z.B.
          http://www.netdoktor.de/sex_partners...ftsabbruch.htm

          Was die Schweigepflicht bei Minderjährigen bzw. die Benachrichtigung der Eltern angeht, bin ich mir auch nicht ganz sicher. Darüber können sicherlich auch Beratungsstellen Auskunft geben.
          Im übrigen möchte ich mich dem Hinweis von hexbibbi anschließen - besser ist es, für eine sichere Verhütung zu sorgen.

          Alles Gute.
          Degi

          Vorsicht: Der Beitrag von Gaby Gnadenlos entspricht nicht der Gesetzeslage.

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          • Ergänzung


            Zur Abtreibung bei Fehlbildung:
            http://www.m-ww.de/sexualitaet_fortp...=2#triple_test

            Kommentar


            • RE: allgemeine Fragen: Abtreibung


              Guten Morgen,

              meine Antworten entsprechen der Gesetzeslage von 1993. - Wahrscheinlich hat sich zwischenzeitliche einiges geändert, "damals" waren Eingriffe aber auf die von mir beschriebene Art und Weise für Betroffene ÜBER 18 J. möglich. -Die Schweigepflicht besteht AUCH für Leute unter 18, da mußt Dich noch `mal richtig erkundigen!

              Am besten, man findet eine Arztpraxis, der man vertraut, die dann alles so regelt, daß es für einen am besten ist.

              Gruß

              GG

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              • RE: allgemeine Fragen: Abtreibung


                Sie schreiben:
                Die Schweigepflicht besteht AUCH für Leute unter 18, da mußt Dich noch `mal richtig erkundigen!
                ________________
                Ich habe nicht gesagt, dass sie für Minderjährige, die abtreiben wollen, nicht gilt. Ich habe gesagt, dass ich mir da nicht sicher bin. (Denn ich weiß, dass z.B. die Verschreibung der Pille nicht ohne weiteres möglich ist, zumindest für Jugendliche unter 14. Da kann es sein, dass der Arzt die Eltern informiert.)

                Degi

                Ich schrieb:
                Was die Schweigepflicht bei Minderjährigen bzw. die Benachrichtigung der Eltern angeht, bin ich mir auch nicht ganz sicher. Darüber können sicherlich auch Beratungsstellen Auskunft geben.

                Kommentar


                • RE: allgemeine Fragen: Abtreibung


                  Da geht doch einiges durcheinander in den Postings.

                  Wenn durch eine eingetretene Schwangerschaft für die Frau ein schwerwiegender Konflikt entstanden ist, sollte sie sich so schnell wie möglich an einen Arzt/eine Ärztin oder an eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wenden. Hilfreich kann dabei auch die Begleitung des Partners oder der Eltern bzw. eines Elternteils sein. Beratungsstellen klären sowohl über alle Hilfen und Rechtsansprüche auf, die das Austragen der Schwangerschaft und das Leben mit dem Kind erleichtern, als auch über die Möglichkeiten eines Abbruchs.

                  Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Sie soll eigenverantwortliche und gewissenhafte Entscheidungen fördern.

                  Eine solche Schwangerschaftskonfliktberatung ist eine von mehreren Voraussetzungen dafür, dass eine Entscheidung der Frau für einen Schwangerschaftsabbruch nicht strafrechtlich relevant wird. Schwangerschaftsabbruch ist aber k e i n e Methode der Empfängnisverhütung!

                  Der operative Abbruch:
                  Der Schwangerschaftsabbruch kann in Krankenhäusern, entsprechend ausgestatteten Arztpraxen, Praxis- oder Tageskliniken durchgeführt werden. Der operative Eingriff selbst wird entweder mit örtlicher Betäubung des Muttermundes oder in Vollnarkose durchgeführt. Nach dem Abbruch unter Vollnarkose können die Blutungen etwas stärker sein und länger anhalten als bei der örtlichen Betäubung. Die gebräuchlichste und schonendste Methode ist (nach vorsichtiger Erweiterung des Gebärmutterkanals) die Absaugung der Schleimhaut und der Frucht; das dauert ca. fünf bis zehn Minuten. In den folgenden drei Tagen soll sich die Frau schonen.

                  Die meisten operativen Abbrüche werden ambulant vorgenommen, d.h. nach einer Ruhepause kann die Frau nach Hause gehen. Ein stationärer Aufenthalt ist aus medizinischen Gründen nur dann notwendig, wenn eine medizinische Indikation vorliegt und die Schwangerschaft weit fortgeschritten ist, oder wenn Krankheiten vorliegen, die eine Kontrolle in einer Klinik erforderlich machen. Nach etwa zwei Wochen ist eine medizinische Nachuntersuchung erforderlich.

                  Während des Eingriffs können in sehr seltenen Fällen Narkoseunverträglichkeiten oder Verletzungen der Gebärmutter auftreten. Es können nach dem Eingriff Nachblutungen und Entzündungen auftreten. Jedoch sind gesundheitliche Komplikationen nach dem Eingriff sehr selten, vor allem, wenn er bis zur achten Woche nach der Empfängnis durchgeführt wird.

                  Als Vorteil wird von vielen Frauen die kürzere Zeitdauer des operativen Eingriffs erlebt und ist daher für sie psychisch besser zu verkraften. Bei normalem Verlauf des Schwangerschaftsabbruchs sind keine Auswirkungen auf spätere gewünschte Schwangerschaften zu erwarten.

                  Rechtliches:
                  Beratungsregelung:
                  Nach der in Deutschland geltenden Beratungsregelung ist der Schwangerschaftsabbruch zwar grundsätzlich r e c h t s w i d r i g , er bleibt aber unter bestimmten Bedingungen s t r a f f r e i :

                  - Die Schwangere muss den Schwangerschaftsabbruch verlangen und dem Arzt/der Ärztin durch die Bescheinigung nach § 219, Abs. 2, Satz 2 StGB nachgewiesen haben, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer dafür anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen,
                  - der Schwangerschaftsabbruch muss von einem Arzt/einer Ärztin vorgenommen werden und
                  - es dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen, also üblicherweise 14 Wochen nach der letzten Regel, vergangen sein.
                  - Der Arzt/die Ärztin, der/die den Abbruch vornimmt, darf nicht die Beratung durchführen.

                  Indikationen für den Abbruch:
                  Der Schwangerschaftsabbruch ist n i c h t rechtswidrig, wenn Indikationen vorliegen und ärztlich festgestellt sind:

                  - um die Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (medizinische Indikation),
                  - wenn die Schwangerschaft nach ärztlicher Erkenntnis durch ein Sexualdelikt an der Frau entstanden ist (Vergewaltigung, Delikte des sexuellen Missbrauchs, z.B. wenn das Mädchen bei Beginn der Schwangerschaft noch nicht 14 Jahre alt war) und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind (kriminologische Indikation).

                  Der medikamentöse Abbruch:
                  (Handelsname: Mifegyne)
                  Mifegyne wird nur unter streng ärztlicher Kontrolle an Frauen bis zur siebten Schwangerschaftswoche abgegeben, d. h., dass ein medikamentöser Abbruch nur bis zum 49. Tag nach dem Beginn (erster Tag) der letzten Periode möglich ist. Dieses Präparat ist nicht in Apotheken erhältlich, sondern wird ausnahmslos in dafür berechtigten Einrichtungen den Frauen verabreicht.
                  Die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch gelten auch für den medikamentösen Abbruch.

                  Der medikamentöse Abbruch wird mit dem Wirkstoff Mifepriston vorgenommen, der die Wirkung des Progesteron hemmt, das u.a. zur Erhaltung einer Schwangerschaft notwendig ist. Nach Einnahme des Präparats in einer Praxis oder Klinik darf die Frau nach Hause gehen. Um die Wirkung von Mifepriston zu verstärken, müssen zusätzlich 36 bis 48 Stunden später (unter ärztlicher Aufsicht ambulant oder in einer Klinik) Prostaglandine eingenommen werden, die als wehenförderndes Präparat mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit eine Fehlgeburt auslösen.

                  Bis zu drei Stunden bleibt die Frau unter ärztlicher Beobachtung. In den meisten Fällen findet während dieser Zeit die Ausstoßung statt.

                  Ein dritter Besuch in einer Arztpraxis oder einer Klinik dient der Nachuntersuchung für eine vollständige Ausstoßung der Schwangerschaft. Diese Untersuchung ist zur Kontrolle unbedingt notwendig.

                  Die Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern wie Schweden, England und Frankreich zeigen, dass die gesundheitlichen Risiken geringer sind als bei einem operativen Eingriff. Dieses Präparat darf nicht angewendet werden:
                  - bei chronischen Nebennierenerkrankungen,
                  - bei schwerem Asthma,
                  - bei bekannter Allergie gegenüber Mifepriston oder einem anderen Bestandteil der Tabletten
                  - sowie bei bekannter Unverträglichkeit von Prostaglandinen.
                  Auch bei Frauen über 35 Jahre und bei starken Raucherinnen sollte der medikamentöse Abbruch nicht vorgenommen werden.

                  Der hormonelle Abbruch gilt als die physisch schonendere Methode. Er kommt vor allem bei Frauen in Betracht, die dazu bereit sind, sich aktiv mit dem Schwangerschaftsabbruch auseinander zu setzen. Psychisch kann (bedingt durch die langwierigere Prozedur und die aktive "Mitwirkung" der Frau, die die Tabletten selbst nehmen muss) jedoch der medikamentöse Abbruch belastender sein. Manche Frauen betonen die Möglichkeit, mit dem hormonellen Abbruch mehr Macht über ihren Körper zu haben.

                  Dieses Präparat ist nicht mit der "Pille danach" zu verwechseln, die die Gebärmutterschleimhaut bis zu 72 Stunden nach einem ungeschützten Geschlechtsverkehr abstößt.

                  Da nicht alle Frauenärzte/Frauenärztinnen einen medikamentösen Abbruch anbieten, empfiehlt es sich, bei Beratungsstellen nach geeigneten Adressen nachzufragen.

                  Die Kosten:
                  Die Kosten der i n d i z i e r t e n Schwangerschaftsabbrüche werden von den Krankenkassen übernommen.

                  Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch nach der B e r a t u n g s r e g e l u n g (§ 218a, Abs. 1 StGB) vornehmen lassen wollen, tragen die Kosten für den medizinischen Eingriff selber.
                  Haben sie allerdings kein oder nur ein geringes Einkommen, dann haben sie Anspruch auf die Übernahme der Kosten nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
                  Wichtig: Das Einkommen des Ehepartners ist dabei nicht relevant, um die Frau nicht zu zwingen, sich outen zu müssen.

                  Die Kosten tragen die Länder. Die Leistungen nach diesem Gesetz können bei den örtlich zuständigen gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistungen beantragt werden.

                  Das gilt auch für die Frauen, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören. Die Krankenkasse stellt eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus und übernimmt die finanzielle Abwicklung der Kosten mit dem zuständigen Bundesland. Die Kosten erstrecken sich auf die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs selbst und die medizinisch erforderliche Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf.

                  Für alle anderen Kosten z.B. Untersuchungen während der Schwangerschaft oder bei durch den Abbruch bedingten Komplikationen ist die Krankenversicherung zuständig.

                  ( nach http://www.sexualaufklaerung.de/inde...06.php?docid=3 )

                  Ab dem 18.Lebensjahr kann man bekanntlich komplett über sich und seinen Körper entscheiden.
                  Inwieweit man das auch Jüngeren zubilligt, hängt davon ab, inwieweit diese die dafür nötige Reife besitzen.
                  Dies ist keine leichte Entscheidung bei so einem wichtigen Eingriff.
                  Daher kann es passieren, dass der FA die Einwilligung beider Elternteile verlangt.
                  Dabei kann eine Unterschrift ausreichen, wenn der jeweilige Elternteil bescheinigt, dass die Meinung auch der des Partners entspricht.
                  Ob also ein FA den Eingriff bei Jüngeren ohne Zustimmung der Eltern macht, liegt in seinem eigenen Ermessen.
                  Er kann, begibt sich da aber rechtlich auf recht dünnes Eis.
                  Es empfiehlt sich daher, doch lieber den Eltern zu "beichten".
                  Möglicherweise haben die auch mehr Verständnis, als man erwartet.

                  Umgekehrt könnten die Eltern auf einem Abbruch bestehen und die jugendliche Schwangere lehnt dies ab.
                  In diesem Falle darf der Eingriff n i c h t gegen den Willen der Schwangeren durchgeführt werden, auch wenn sie die werdenden Großeltern damit entsprechend belastet.

                  Dies gilt entsprechend für Behinderte, die einen Betreuer haben.
                  Einen solchen Eingriff darf man nicht machen, wenn die Schwangere ihn ablehnt.

                  Jemanden zu einem Schwangerschaftsabbruch drängen zu wollen, ist, nebenbei bemerkt, unter Umständen strafbar.

                  Der Arzt hat prinzipiell auch die Möglichkeit, den Eingriff grundsätzlich, oder im Einzelfall, abzulehnen.


                  Ein etwas längeres Posting, aber wohl doch recht wichtig.



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                  • RE: allgemeine Fragen: Abtreibung


                    was ist ein "indizierter Schwangerschaftsabbruch"?
                    und vor allem, wann es ein indizierter und ist somit kostenfrei, und wann müssen die kosten selbst getragen werden

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