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Organtransplantation

Rechtliche Grundlagen

Stand: 28. April 2011Autor: Onmeda-Redaktion

Das am 5. November 1997 in Kraft getretene Transplantationsgesetz (TPG) regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen mit der erweiterten Zustimmungslösung (Angehörige dürfen über die Organspende entscheiden, wenn der Verstorbene keine eigene Entscheidung getroffen hat). Dadurch schafft das TPG die Grundlage für jeden Bürger, eine persönliche Entscheidung zur Organspende treffen zu können oder sie an andere zu übertragen.

Diagnose des Hirntods

Bei Stillstand von Atmung und Herzschlag kann jeder Arzt den Tod feststellen. Die Diagnose des Hirntods – als Voraussetzung für eine Organspende – ist dagegen an verbindliche, besonders strenge Richtlinien geknüpft, die die Bundesärztekammer nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festlegt. Demnach müssen den Hirntod zwei dafür qualifizierte Ärzte nachweisen, die den Organspender unabhängig voneinander untersucht haben. Die an den Untersuchungen beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein. Die Ärzte stellen ihre Diagnose nach genau festgelegten Vorgaben und müssen ihre Befunde detailliert dokumentieren. Der nächste Angehörige muss die Gelegenheit haben, diese Dokumentation einzusehen.

Erweiterte Zustimmung

Ärzte dürfen Organe nur dann entnehmen, wenn der Verstorbene in einem Organspendeausweis oder in einer anderen Erklärung seine Zustimmung erteilt hat. Liegt keine Erklärung vor, können nahe Angehörige in einer bestimmten Rangfolge über eine Organspende entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu beachten. Die Entscheidung von Angehörigen ist nur dann zulässig, wenn diese in den letzten zwei Jahren persönlichen Kontakt zu dem Verstorbenen hatten. Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organspende einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen. Die Einverständniserklärung kann innerhalb einer mit dem Arzt zu vereinbarenden Frist widerrufen werden. Auch dann, wenn der Verstorbene selbst zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat, müssen die Mediziner die nächsten Angehörigen über die beabsichtigte Organentnahme unterrichten.

Lebendspende

Neben der Organspende von Verstorbenen gibt es auch sogenannte Lebendspenden, bei der Menschen Organe oder Teile ihrer Organe schon zu Lebzeiten spenden. Die Organentnahme von einer lebenden Person ist nur zulässig, wenn es sich um eine volljährige Person handelt, die in die Entnahme eingewilligt hat. Außerdem darf das Leben des Spenders, über das Operationsrisiko hinaus, nicht gefährdet sein. Der Arzt muss den Organspender zuvor detailliert über die Art des Eingriffs und mögliche mittelbare Folgen und Spätfolgen für seine Gesundheit aufklären. Der Eingriff ist durch einen Arzt vorzunehmen und nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Organentnahme kein geeignetes Organ eines toten Spenders zur Verfügung steht. Menschen dürfen ihre Organe oder Teile ihrer Organe nur an Verwandte ersten oder zweiten Grads, Ehegatten, Verlobte oder Personen, die in besonderer persönlicher Beziehung zu ihnen stehen spenden. Zudem darf der Arzt die Organentnahme erst dann durchführen, wenn Organspender und -empfänger sich zu einer ärztlichen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Außerdem muss eine Kommission vorher begutachten, ob die Einwilligung in die Organspende freiwillig erfolgt oder Gegenstand von Organhandel ist.

Ärzte nutzen die Lebendspende vor allem bei Knochenmarktransplantationen, aber auch bei Leberteil- und Nierentransplantationen. Vor allem bei Kindern können Eltern durch eine Leberteilspende eine lebensnotwendige Lebertransplantation ermöglichen. Im Jahr 2010 führten Ärzte in Deutschland rund 90 Leberteiltransplantation und circa 650 Nierentransplantationen nach einer Lebendspende durch.

Organentnahme, Vermittlung und Übertragung

Die Kriterien der Organtransplantation sind gesetzlich streng geregelt. Transplantationen dürfen zum Beispiel nur von Ärzten in speziellen dafür zugelassenen Transplantationszentren durchgeführt werden. Zuvor muss eine Vermittlungsstelle die Organe unter Beachtung festgelegter Regeln vermittelt haben. Die Entnahme der Organe ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Transplantationszentren und anderer Krankenhäuser: Eine eigens dafür eingerichtete Koordinierungsstelle organisiert diese Gemeinschaftsaufgabe. Sie kümmert sich auch darum, dass alle Beteiligten sich an die im Transplantationsgesetz verankerten Maßnahmen halten.

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