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22.11.2012

Eine Patientenverfügung schließt eine Organspende nach dem Tod nicht aus. Allerdings sollte die Verfügung dann so formuliert sein, dass die Bereitschaft zur Spende klar ersichtlich ist.
Meist schließe die Verfügung längerfristige lebenserhaltende Maßnahmen aus, die nicht mehr zur Heilung oder Besserung des Krankheitsbildes führen, sondern nur den Todeseintritt verzögern würden. Deswegen sollte die Spende-Bereitschaft deutlich in der Patientenverfügung vermerkt werden.
Denn eine Organspende sei in der Regel nur möglich, wenn der Körper des Patienten nach dessen Hirntod noch kurze Zeit weiter intensivmedizinisch betreut wird. Daher sollte die Verfügung den Hinweis enthalten, dass die Bereitschaft zur Organspende Priorität erhalten soll, erläutern die Experten. Denn bei dieser Weiterbetreuung handele es sich nicht um eine längerfristige lebensverlängernde Behandlung.
München (dpa/tmn)
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