Startseite > Aktuelles > News > News: Fitnessstudio: Kein Widerruf von Vertrag
07.02.2013

Gut überlegen, bevor man unterschreibt: Wer voreilig einen Vertrag im Fitnessstudio unterzeichnet, muss diesem auch nachkommen. So entschied das Amtsgericht München im Fall einer Frau, die ihren Vertrag widerrufen wollte.
Wer unüberlegt einen Vertrag unterzeichnet, muss diesen oft dennoch erfüllen. Neugierig geworden durch das Angebot eines Probetrainings in einem Fitnessstudio unterzeichnete eine Frau in München einen Vertrag für ein ganzes Jahr. Erst danach sah sie sich die Räume an – das Probetraining nahm sie nicht einmal wahr. Tags darauf wollte sie den Vertrag widerrufen. Sie sei überrumpelt worden und das Geschäftsgebaren des Studios sei unseriös – deshalb habe sie ein Widerrufsrecht, argumentierte sie. Doch das Fitnessstudio forderte von ihr den Jahresbeitrag von knapp 600 Euro. Das Amtsgericht gab dem Studio Recht (Az.: 223 C 12655/12).
Es bestehe kein Widerrufsrecht, da keine der Voraussetzungen etwa wie bei Haustürgeschäften vorliege, argumentierte das Gericht. Ein Widerrufsrecht bestehe etwa, wenn der Verbraucher an seinem Arbeitsplatz, in seiner Privatwohnung oder bei sogenannten Kaffeefahrten zu einem Vertragsabschluss gebracht werde. Hier handele es sich um gewisse Überrumpelungssituationen.
Wenn aber jemand zu schnell einen Vertrag abschließe, ohne sich vorher davon zu überzeugen, ob er diesen auch wirklich wolle, gelte das nicht. Anders als beim Angebot einer kostenlosen Mitgliedschaft sei das Ziel des Probetrainings als Werbeaktion zudem klar erkennbar gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
München (dpa)
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